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Das missbrauchte Ausweispapier muss echt sein…

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Das LG verurteilt den Angeklagten nach § 281 StGB wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Das OLG Hamm hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2014 – 5 RVs 7/14 - auf und beanstandet, dass sich den landgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob die “missbrauchte” Ausweispapier echt ist/war.

Eine Verurteilung nach § 281 StGB setzt voraus, dass die gebrauchte oder überlassene Urkunde echt ist (vgl. OLG Bremen, StV 2002, 552. 553; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 281 Rdnr. 1; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 281 Rdnr. 2; Zieschang, in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 281 Rdnr. 8). Denn die Vorschrift des § 281 StGB zielt auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs im Umgang mit echten Ausweispapieren und dient dem Schutz der inhaltlichen Richtigkeit amtlicher Ausweisdokumente. Der Gebrauch eines unechten oder verfälschten Ausweispapiers ist hingegen unter den Voraussetzungen des § 267 StGB strafbar (vgl. Cramer/Heine, a.a.O.; Fischer, a.a.O.).

Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es sich bei dem vom Angeklagten vorgelegten Dokument um ein echtes Ausweispapier, d.h. einen von den britischen Behörden ausgestellten Reisepass gehandelt hat. Das Landgericht hat zu der Frage der Echtheit des Ausweispapiers keine Feststellungen getroffen. Das ursprünglich am Tattag in H. sichergestellte Dokument ist im Original nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Vielmehr ist das bei dem Angeklagten seinerzeit sichergestellte Ausweispapier von der Kreispolizeibehörde E.-Kreis im Oktober 2012 noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens an die Kriminalpolizei in D. übersandt worden, weil von dort mitgeteilt worden war, dass „unter Vorlage dieses Reisepasses in D. Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetrügereien begangen“ worden seien. Allein anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotokopie (Bl. 10 d.A.) konnte die Echtheit des Ausweispapiers nicht beurteilt werden, weshalb diesbezügliche Feststellungen im Urteil (zwangsläufig) fehlen. Die – im Übrigen auch aus Sicht des Senats gänzlich unglaubhafte – Einlassung des Angeklagten schließt nicht aus, dass es sich bei dem sichergestellten Dokument um einen gefälschten Pass gehandelt hat. Dann käme eine Verurteilung nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB in Betracht.”


Nochmals Vandalismusschaden: Der “Höllenlärm” beim Schlagen mit dem “Latthammer”

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Hier ist ja schon am vergangenen Samstag unter dem Titel Vandalismusschaden am Pkw – wie beweist man den? So jedenfalls nicht ein Posting zum LG Duisburg, Urt. v. 17.04.2014 – 12 S 61/13 - gelaufen. Die Thematik “Vandalismusschaden” greife ich dann heute noch einmal auf und weise auf das LG Köln, Urt. v. 11.12.2013 – 20 O 434/12 – hin, das sich ebenfalls mit einem (vom Versicherungsnehmer zu beweisenden) Vandalismusschaden befasst. Und auch da hat es nicht “geklappt”. Denn:

“….Vorliegend stehen dem Kläger bereits keine Zeugen zur Verfügung, die bekunden können, das Fahrzeug im relevanten Zeitpunkt vollkommen unbeschädigt und kurze Zeit ,später mit erheblichen Beschädigungen gesehen zu haben. Der Kläger selbst – selbst wenn man seine Anhörung trotz der ihm nicht zuzubilligenden Beweiserleichterungen überhaupt in Betracht zöge — kann nicht einmal einen konkreten Ort Und Zeitpunkt benennen, zu dem die Beschädigungen an seinem Fahrzeug angebracht worden sein sollen: auf dem Parkplatz in der Nähe des Dänischen Bettenlagers oder in der Tiefgarage unter dem Markplatz in Dorsten-Wulfen? Da sich der Kläger zudem zum fraglichen Zeitpunkt räumlich entfernt von seinem Wohnort aufgehalten hat, ist auch sein Hinweis auf die üblichen Neider lebensfremd.

Letztlich kann dies aber alles dahinstehen, Das Gutachten des gerichtsbekannt kompetenten Sachverständigen pp., dessen Ausführungen von den Parteien nicht angegriffen werden, hat festgestellt, dass die Beschädigungen an dem Fahrzeug mittels eines Latthammers verursacht werden sind. Soweit der Kläger dies wiederum einem gezielt agierenden Feind zuschreibt, spricht dagegen bereits der erwähnte Umstand, dass es mehr als unwahrscheinlich ist, dass ein mit einem Latthammer ausgerüsteter „Feind” hinter dem Kläger herreist, um die fraglichen Schäden an dessen Fahrzeug anzubringen. Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, spricht gegen einen zufälligen Vandalen, dass die Hammerschläge — wie die Versuche gezeigt haben — einen „Höllenlärm” verursachen, was an einem öffentlichen Platz sicherlich aufgefallen wäre. Der Sachverständige pp. kommt ferner zu dem Ergebnis, dass auf sämtlichen Blechteilen – mit Ausnahme der Motorhaube — jeweils nur ein Schlag platziert worden ist, was einerseits die Instandsetzung und Neulackierung des gesamten Teils begründet, tatsächlich aber mit einem Minimum an Instandsetzungsarbeit bewältigt werden kann. Am linken Vorderrad ist zudem mit besonderer Sorgfalt und Konzentration gearbeitet worden. Auch hat der Schädiger auffallender weise darauf verzichtet, das Material zu durchschlagen, was eine Instandsetzung des betroffenen Teils unmöglich gemacht hätte. Das Kratzspurenbild an Scheinwerfer und Rückleuchte betrifft nur die Randbereiche, so dass die Funktionsfähigkeit dieser Teile nicht beeinträchtigt ist; dazu passt die weitere vom Sachverständigen bei der Nachbesichtigung getroffenen Feststellung, dass diese Teile auch nicht ersetzt worden sind. Insgesamt lässt das Schadenbild den Schluss zu, dass es dem Verursacher darum ging, den Differenzbetrag zwischen ordnungsgemäß kalkuliertem Schaden und tatsächlich ausgeführter Reparatur zu maximieren.”

 

Für Münster: Zwei verkehrswidrig fahrende Radfahrer – wie wird gehaftet?

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FahrradfahrerNun gut, nicht nur in Münster, aber hier sicherlich, und vor allem nicht selten, erleben wir folgende Verkehrssitutaion: Es kommt zu einer Fahhradunfall zwischen zwei Radfahrern, bei dem die spätere Klägerin auf dem Radweg entgegen der Fahrtrichtung fuhr. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus einem verkehrsberuhigten Bereich, um nach rechts auf den Radweg einzubiegen. Beide Radfahrer stießen im Einmündungsbereich zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie forderte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 100 %. Sie war der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet; denn er habe vom verkehrsberuhigten Bereich der Straße nur so einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

So nicht, sagt das OLG Hamm. Urt. v. 06.06.2014 – 26 U 60/13 – und kommt zu einer Haftungsquote von 2/3 zulasten des Radfahrers/Beklagten und 1/3 zulasten der Radfahrerin/Klägerin:

cc) Nach Auffassung des Senats trifft den Beklagten ein höheres Verschulden an dem Zusammenstoß. Das Verschulden der Klägerin tritt indessen nicht vollständig zurück, so dass bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten angemessen erscheint.

(1) Die überwiegende Haftung des Beklagten ist deshalb gerechtfertigt, weil ihn ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß trifft. Er hätte gem. § 10 StVO nicht nur eine Verletzung der Klägerin verhindern müssen, sondern schon ihre Gefährdung ausschließen müssen, indem er besonders vorsichtig auf den Radweg an der C Straße hätte einbiegen müssen. Er war verpflichtet, auf den bevorrechtigten Verkehr auf dem Radweg zu achten und hätte sich dementsprechend umsichtig verhalten müssen. Dabei kam es nicht darauf an, aus welcher Richtung der bevorrechtigte Querverkehr kam. Der Schutz des § 10 StVO entfiel für die Klägerin nicht etwa deshalb, weil sie den Radweg entlang der C Straße in falscher Richtung befahren hat. Ihr Verstoß gegen § 2 Abs. 4 StVO war für ihr Vorfahrtsrecht unerheblich. Der Vorrang des fließenden Verkehrs steht in den Fällen des § 10 StVO grundsätzlich den Benutzern der gesamten Fahrbahn zu. Selbst der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzende Radfahrer hat deshalb Vorrang (KG, DAR 1993, 257; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 10 Rn. 2; Jagusch-König, StVR, 42. Aufl., § 10 Rn. 14).

(2) Andererseits kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Alleinhaftung des Beklagten in Betracht. Die Klägerin trifft ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, da ihr vorzuwerfen ist, dass sie die Gefahrensituation hätte voraussehen können. Sie ist – wie sie selbst im Senatstermin eingeräumt hat – vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 4 StVO auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg gefahren. Die sich daraus ergebenen Gefahren hätte sie erkennen und deshalb vorsichtiger an die Straße “B” heranfahren müssen. Entgegen ihrer Auffassung steht dem nicht entgegen, dass sie grundsätzlich vorfahrtberechtigt gewesen ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtrecht beachtet werden würde. Sie hätte sich vielmehr darauf einstellen müssen, dass ihr Vorfahrtrecht missachtet werden könnte, zumal der Einmündungsbereich wegen des Bewuchses nur schlecht einsehbar war. Nach OLG Hamm, NZV 1997, 123 schafft der Umstand, dass der Radfahrer in derartigen Fällen grundsätzlich vorfahrtberechtigt ist, keine besondere Vertrauensgrundlage, wenn er sich seinerseits nicht verkehrsgerecht verhält. Die Klägerin konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte anhalten und sie durchfahren lassen würde. Eine auf ihre eigenen Interessen bedachte Radfahrerin hätte sich der Einmündung von vornherein nur so vorsichtig genähert, dass sie einem von für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Darauf, dass der Beklagte sie selbst rechtzeitig bemerken und anhalten würde, durfte sie nicht ohne weiteres vertrauen.

b) Die Klägerin kann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Beklagten verlangen, wobei die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigten sind.”

Wie gesagt: Gegen die Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg – in Münster keine Seltenheit.

Nachschlag: Schnell sollte/muss es gehen in Haftsachen

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© chris52 - Fotolia.com

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Machen wir heute einen Hafttag bzw. ich setze nach dem Posting “Untersuchungshaft bei Unterfinanzierung”, oder: Haftgrund fehlendes Personal? zum  BVerfG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 - fort mit einigen Entscheidungen zur U-Haft, die zum Teil schon länger in meinem “Blogordner” hängen und über die ich immer mal berichten wollte, also ein “Nachschlag” Sie zeigen, wie überlastet mit Haftsachen die Justiz teilweise ist. Hinzuweisen ist auf:

Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei längerer Flucht und Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland.

und dem Ergebnis:

“Zwar hat der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer in der Folge den zunächst für den 8. Mai 2014 geplanten Beginn der Hauptverhandlung auf den 17. April 2014 vorverlegt und hat auch einen weiteren Pflichtverteidiger beigeordnet. Doch genügt die übrige Terminierung (sechs Hauptverhandlungstage in sieben Wochen) ersichtlich nicht, um die geschilderten früheren Verzögerungen auszugleichen. Angesichts anderweitiger Verfahren und anderer Umstände sah sich die Strafkammer zu einer strafferen Terminierung ausweislich der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht in der Lage. Auch der Präsident des Landgerichts wies in seinem Schreiben vom 18. März 2014 darauf hin, dass das Präsidium wegen der angespannten personellen Situation und der starken Belastung des Landgerichts mit anderen Verfahren keine Möglichkeit gesehen habe, die Strafkammer durch eine Hilfsstrafkammer zu unterstützen.

 Nach alledem war die Aufhebung des Haftbefehls nunmehr unumgänglich.”

Anmerkung: Es geht also auch anders als beim OLG München.

  • KG, Beschl. v. 08.05.2014 – 4 Ws 32 und 42/14 – zum Beschleunigungsgebot bei Überhaft mit den Leitsätzen:
    1. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot gilt auch, wenn der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist oder die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist. 
    2. Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird und die notierte Überhaft keine faktischen Auswirkungen auf den Angeklagten hat, führt allerdings dazu, dass das Beschleunigungsgebot noch weiter abgeschwächt gilt, als bereits bei neben Strafhaft notierter Überhaft.”
  • OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2014 – III-1 Ws 324/14  zur Beschleunigung und Terminierung in Haftsachen, wenn die Stellung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines (mutmaßlich) schwierig herbeizuschaffenden Auslandszeugen eine Terminierung in größerem Abstand erfordert mit den Leitsätzen:
  1. Nach der Rechtsprechung reicht in Haftsachen eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich einem oder knapp über einem Verhandlungstag pro Woche jedenfalls dann nicht aus, wenn die Untersuchungshaft schon lange andauert, bzw. an den einzelnen Verhandlungstagen nur kurz verhandelt wird.
  2. Einzelne Hauptverhandlungstage werden hinreichend ausgeschöpft, sofern im Durchschnitt mehr als vier Stunden verhandelt wird.
  3. Die durch die Stellung eines Beweisantrages (hier: auf Einvernahme eines Auslandszeugen) eintretende Verzögerung ist nicht der Justiz anzulasten; es kann dann die grundsätzlich erforderliche Terminierungsdichte unterschritten werden.
  1. In lang dauernden Großverfahren ist die reine Durchschnittsfrequenz von Verhandlungstagen nur der Ausgangspunkt der Bewertung der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen. Der Verlauf eines sog. Umfangverfahrens hängt von einer Vielzahl im Einzelfall festzustellender Parameter ab, die bei der Bewertung der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen sind.
  2. Das Hauptsachegericht ist in Haftsachen gehalten, während laufender Hauptverhandlung die Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte stetig und dynamisch an die aktuelle Prozesslage – unter Beachtung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft  -  anzupassen.

Sonntagswitz: Heute Steuer und/oder Finanzamt

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© Teamarbeit – Fotolia.com

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Nach längerer Zeit mal wieder Steuerwitze und/oder zum Finanzamt – zum Teil von der anderen Steuerseite “gemopst”, nämlich:

Wenn ich einmal sterbe, möchte ich, dass Ihr meine Asche an das Finanzamt schickt mit dem Zusatz: “Jetzt habt Ihr alles!”

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dazu passt:

“Denen habe ich’s aber gegeben!”, sagte der Steuerzahler, als er das Finanzamt verließ.

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Ein Finanzbeamter bringt nach 2 Tagen einen Goldfisch, den er gekauft hat, zurück in die Tierhandlung.
“Ich möchte ihn zurückgeben, er bringt zu viel Unruhe ins Büro.”

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 Es fragte der Zahnarzt:
“Sagen Sie mal, sind Sie nicht der Finanzbeamte, der bei meiner letzten Steuererklärung so heftig nachgebohrt hat ?”

Vertrauen auf Blinklicht oder Wartepflicht? – Haftungsverteilung?

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entnommen wikimedia.org Urheber Thirunavukkarasye-Raveendran

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Das OLG Dresden berichtet in einer PM vom 21.08.2014 über das OLG Dresden, ‌Urt. v. 20‌.‌08‌.‌2014‌ – 7 U ‌1876‌/‌13‌, das eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zum Gegegnstand hatte.. Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug. Die Frage, die sich stellte: Wie wird die Haftung verteilt? Dazu aus der PM:

Der Senat ist nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu dem Ergebnis gelangt, dass derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber dem demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall, die hier zu einer Haftungsquote von 70 : 30 führt, trägt.

In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht auch das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des Senats sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte der Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Wartepflichtigen den Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat, gewinnen. Dies führte zu der ausgewiesenen Haftungsquote.”

Die erfolgreiche/erfolglose Ablehnung des Sachverständigen

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© sss78 – Fotolia.com

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Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und wie das Gericht damit umgeht, kann für den Angeklagten und das Ergebnis des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein. Denn nicht selten entscheidet der Sachverständige, ob und wie der Angeklagte verurteilt wird.Deshalb haben die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis erhebliche Bedeutung. Das zeigt auch noch einmal der BGH, Beschl. v. 22.07.2014 – 3 StR 302/14. Im Verfahren – Vorwurf des versuchten Mordes – war der Sachverständige abgelehnt worden. Dazu verhält sich der BGH, Beschl. wie folgt:

Der Angeklagte hat den Sachverständigen, der mit seiner forensisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragt war, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Gutachten sei nicht mit der erforderlichen wissenschaftlichen Sorgfalt erstellt worden. Außer-dem habe der Sachverständige den Wunsch des Angeklagten unterbunden, dass bei der Exploration sein Verteidiger anwesend sein sollte. Schließlich habe der Sachverständige den Verteidiger nicht über dieses Anliegen informiert; vielmehr habe er diesem telefonisch bewusst wahrheitswidrig ausrichten lassen, die Begutachtung sei praktisch abgeschlossen und der Angeklagte habe ihm gegenüber nicht geäußert, dass er seinen Verteidiger dabei haben wollte.

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, weder das wissenschaftliche Vorgehen des Sachverständigen noch die Tatsache, dass dieser die Exploration in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführt habe, rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit. Zu dem weiteren Vorwurf, der Sachverständige habe den Verteidiger unzutreffend über den Wunsch des Angeklagten informiert, die Exploration im Beisein seines Verteidigers durchzuführen, verhält sich der den Antrag ablehnende Beschluss nicht.

Der Angeklagte hat eine Verletzung des § 74 StPO gerügt und hatte hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Anders als bei der Ablehnung eines Richters prüft das Revisionsgericht bei der Ablehnung eines Sachverständigen nicht selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vom Tatgericht festgestell-ten Tatsachen gebunden und darf keine eigenen Feststellungen treffen. Aus diesem Grunde muss das Tatgericht in seinem Beschluss darlegen, von wel-chen Tatsachen es ausgeht (BGH, Beschluss vom 23. März 1994 – 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388). Die gemäß § 34 StPO erforderliche Begründung des Beschlusses muss im Übrigen so ausführlich sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt hat; daneben muss sie die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, ihr wei-teres Prozessverhalten darauf einzurichten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 74 Rn. 17 mwN).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Beschlusses des Landgerichts nicht gerecht. Die Strafkammer hat zu einem wesentlichen Teil der Begründung des Ablehnungsgesuchs nicht Stellung genommen. Damit ist weder erkennbar, von welchen Tatsachen sie insoweit ausgegangen ist, noch, ob ihre Entscheidung im Übrigen rechtsfehlerfrei ist. Eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch den Senat als Revisionsgericht ist deshalb nicht möglich. Ebenso wenig konnte der Angeklagte sein weiteres Prozessverhalten auf die Begründung der Strafkammer einrichten.”

Drogenfahrt: Wann ist der Fahrtantritt nach Drogenkonsum fahrlässig?

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© Sublimages - Fotolia.com

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Nicht ganz unbestritten in der Rechtsprechung ist die Frage, wie bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG die Fahrlässigkeit zu bestimmen ist. Wir haben darüber ja auch schon häufiger berichtet (vgl. u.a. Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf…. und Drogenfahrt: Lallen und starkes Zittern? Reicht das?). Dabei geht es vornehmlich um die Frage eines Fahrlässigkeitsvorwurfs, wenn der zwischen dem Drogenkonsum und dem Fahrtantritt ein längerer Zeitraum liegt. Dann fragt sich die Rechtsprechung: Ggf. fahrlässig, wenn der Betroffene noch unter der Wirkung eines berauschenden Mittels steht. Dazu dann jetzt auch noch einmal der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.05.2013 – 1 (3) Ss Bs 131/13-AK 35/13, der die Fragen wie die m.e. zutreffende h.M. löst:

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer nur geringen Überschreitung des analytischen Grenzwerts und einem längeren zeitlichen Abstand von etwa einem Tag zwischen dem Konsum des berauschenden Mittels und dem Fahrtantritt es an der Erkennbarkeit der fortbestehenden Wirkung fehlen kann (OLG Hamm a.a.O.; OLG Braunschweig Blutalkohol 2010, 298; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007 und NZV 2010, 530; KG NZV 2009, 572 und VRS 118, 205; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; wohl auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Verkehrsrecht aktuell 2006, 194; OLG Bremen NZV 2006, 276; dagegen OLG Hamm Blutalkohol 2011, 288; König DAR 2007, 626; NStZ 2009, 425 und in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 24a StVG Rn. 25b; ähnlich OLG Jena Blutalkohol 2010, 247; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483). In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen bei Fahrtantritt haben konnte. Dies lässt sich dem angefochtenen Urteil, demzufolge die Aufnahme des berauschenden Mittels mehr als einen Tag vor Fahrtantritt gelegen haben kann, indes nicht entnehmen.

3. Da der zeitliche Abstand zwischen dem Rauschmittelkonsum und dem Fahrtantritt für die Beurteilung des Falles von entscheidender Bedeutung sein kann, das angefochtene Urteil aber keine Begründung dafür enthält, warum eine nähere zeitliche Eingrenzung des Zeitpunkts, zu dem der Betroffene Cannabis konsumiert hat, unterblieben ist, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf, um zu ermöglichen, dass in einer neuen Hauptverhandlung unter Heranziehung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen widerspruchsfreie Feststellungen getroffen werden können.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den dazu vorliegenden naturwissenschaftlichen Erkenntnissen THC in der Regel schon nach wenigen Stunden soweit verstoffwechselt ist, dass der Gehalt im Serum unter der Nachweisgrenze liegt. Etwas anderes gilt nur bei Dauerkonsumenten, bei denen sich THC im Fettgewebe abgelagert, aus dem es bei Abstinenz wieder ausgeschieden wird (vgl. Skopp et al., Archiv für Kriminologie 212 (2003): 83 – 95; 228 (2011), 46 – 59; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, S. 122 ff., 152 ff.). Ein über der Nachweisgrenze liegender Serumspiegel an THC deutet danach entweder – bei Gelegenheitskonsum – auf einen zeitlich nur wenige Stunden zurückliegenden Konsum oder aber auf einen längerdauernden Cannabiskonsum hin, was, da sich auch der medizinische Laie das Wissen von den Auswirkungen verschaffen kann, in beiden Fällen den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigt. Auf der Grundlage der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse ist der Tatrichter nach Auffassung des Senats ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht gehalten, nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen, dass der (einmalige) Konsum länger als 24 Stunden zurückliegt. Im vorliegenden Fall wird dabei auch das widersprüchliche Einlassungsverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen sein.

 


Gesund + Fit, oder: Wellness beim Amtsgericht?

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entnommen wikimedia.org Urheber Anna Fischer-Dückelmann (1856–1917)

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Ich hatte  neulich im Zusammenhang mit der Einsendung einer Entscheidung Kontakt zu einem richterlichen Kollegen eines süddeutschen AG. Der hatte mir einen Beschluss zur Veröffentlichung geschickt. Nach Durchsicht der Entscheidung hatte ich “moniert”, dass er eine Altauflage eines Standardkommentars zitiert hatte. Der Kollege hat dann gut gekontert und geantwortet:

“…ich werde mal unseren Bücherbeauftragten fragen, ob noch Geld für die aktuelle Auflage da ist. Wahrscheinlich nicht, dafür zahlt das Land neuerdings einen Zuschuss für mobile Nackenmassagen. Das ist aber der Topf „Gesundheitsmanagement“, aus dem kein Geld für Standardkommentare entnommen werden darf.

Das hat dann natürlich meine Neugier geweckt und ich habe nachgefragt, worum es sich dabei handelt. Und der Kollege konnte meine Neugier stillen. Es ging um eine Nachricht, die ihn ein paar Tage vor meiner “Beanstandung” erreicht hatte. Da hieß es:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist beabsichtigt, eine mobile (nicht vergnügungssteuerpflichtige) Rückenmassage im Umfang von 20 Minuten/Person an 2 Terminen monatlich anzubieten.

Die Massagen können in ppp. (im Gebäude des Amtsgerichts oder beim Anbieter) wahrgenommen werden, da ansonsten Anfahrtskosten zu bezahlen wären.

Die Option bleibt aber bestehen, die Massagen auch außerhalb pp. bei den Notariaten anzubieten.

Das Angebot liegt derzeit bei 17,- € je Person – ohne Anfahrtskosten.

 Aus dem Budget des Gesundheitsmanagements kann hierzu ein Zuschuss bezahlt werden. Die Höhe hängt natürlich von der Nachfrage ab.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie unverzüglich Ihr Interesse per Antwortmail bekunden könnten.”

Also: Wellness beim Amtsgericht, bzw. das Ganze unter der Überschrift “Gesund + Fit….”. Da sag noch mal einer die Justiz kümmere sich nicht um (die Gesundheit) ihre(r) Mitarbeiter. Ich stelle mir das Szenario vor und frage mich, da die Massagen ja auch im Gebäude des AG angeboten werden: Wo? Im Dienstzimmer der Richter, Rechtspfleger usw.? Oder will man ggf. das Anwaltszimmer, falls es eins gibt, umfunktionieren? Aber vielleicht ja auch die Bücherei. Denn die braucht man ja kaum, wenn eh nur alte Auflagen dort zu finden sind.

Nach dem Unfall “geschummelt”– kein Versicherungsschutz

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Einen Sachverhalt, wie er im täglichen Leben sicherlich häufiger vorkommt, behandelt das OLG München, Urt. v. 25.04.2014 – 10 U 3357/13. Es geht (mal wieder) um die Frage der (arglistigen) Obliegenheitsverletzung durch Falschauskünfte nach einem Entfernen vom Unfallort und damit um die Haftung der eigenen Kfz-Vollkaskoversicherung. An der Stelle wird ja nicht selten “geschummelt”. So auch hier:

Der Sohn der Klägerin war mit deren Pkw unterwegs. Es kommt am 17.04.2011 zu einem Verkehrsunfall. Der Sohn des Klägers kommt dabei am Unfallort auf einer 6 m breiten Straße von der Fahrbahn ab und fährt gegen einen Erdwall, bei dem er zugleich gegen einen Zaun nebst Begrenzungspfosten gestoßen ist, der durch den Anstoß erheblich beschädigt wurde und auch in entsprechender Höhe deutliche Schadensspuren am Fahrzeug hinterlassen hat. An nächsten Morgen (18.04.2011) sucht er gegen 8 Uhr eine Versicherungsagentur der beklagten Vollkaskoversicherung auf und zeigte den Schadensfall an. Er gibt an, aufgrund einer Kurve bei etwa 50 km/ trotz Bremsens von der Fahrbahn abgekommen zu sein, ohne dass dabei ein Fremdschaden entstanden wäre. Eine weitere Erklärung für das Abkommen könne er nicht angeben, er will aber nach dem Schaden noch gewartet und sich den PKW in Ruhe angesehen haben. Die erlittenen eigenen Verletzungen gibt er ebenso wenig wie den entstandenen Fremdschaden an. Die beklagte Vollkaskoversicherung verweigert die Leistung unter Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung.

Das OLG München gibt der beklagten Versicherung Recht. Es lässt die Klage allerdings nicht daran scheitern, weil der Sohn der Klägerin die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich gem. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB ermöglich hat, weil eben nicht jeder Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB zur Leistungsfreiheit führe (vgl. dazu Nach dem Unfall weggelaufen – kein Versicherungsschutz (mehr)?). Aber es bejaht eine Obliegenheitsverletzung des Sohnes der Klägerin, den es als sog. Repräsentanten ansieht, und geht auch von Arglist aus. Der OLG-Entscheidung lassen sich auf der Grundlage etwa folgende Leitsätze voranstellen:

  1. Eine nachträgliche Mitteilung ist dann noch unverzüglich im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können
  2. Trotz demnach unverzüglicher Mitteilung kann es dennoch zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens kommen, wenn dessen Unterrichtung mit einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers verbunden ist.
  3. Eine solche liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer wahrheitswidrig angibt, er sei mit dem Fahrzeug an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h von der Fahrbahn in die angrenzende Wiese abgekommen wobei der Pkw an einem Erdwall erheblich beschädigt worden sei und dabei sowohl überhöhte Geschwindigkeit, Fremdschaden an einem Wildschutzzaun als auch eigenen Personenschaden unerwähnt lässt.

Was lernen wir daraus: Immer schön bei der Wahrheit bleiben, wenn es um solche Dinge geht :-) .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es dafür keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?

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Und dann die Lösung zur “Freitagsfrage” v. 12.09.2014 (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Gibt es dafür keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?

Nun, ich war genauso erstaunt wie der Verteidiger, als ich den AG Rosenheim, Beschl. v. 26.08.2014 – 8 Cs 420 Js 25786/12 - gelesen hatte, in dem das AG bergündet hat, warum dem Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG nicht zustehen soll. Aus der Begründung:

“….Vorliegend hat das Gericht jedoch den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls abgelehnt.

Diese Entscheidung steht zwar gem. § 408 Abs. 2 S.2 StPO materiellrechtlich dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Dennoch sind die Fälle hier – entsprechend der Argumentation des Bezirksrevisors beim Landgericht Traunstein – aus gebührenrechtlicher Sicht nicht gleichzusetzen. Nach dem Sinn und Zweck der Gebühr gern. Ziffer 4141 VV RVG soll die Gebühr dann anfallen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Auch hier ist zwar durch den Beschluss des Gerichts vom 05.05.2014 das Verfahren beendet worden und somit natürlich auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen. Anders als bei dem in der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG gemeinten Beschluss, mit dem das Hauptverhandlung nicht eröffnet wird, wurde durch den Beschluss des Gerichts vom 05.05.2014 die Hauptverhandlung aber noch nicht unmittelbar entbehrlich. Hätte das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nicht abgelehnt, wäre der Strafbefehl erlassen worden. Der Erlass des Strafbefehls führt dabei nicht unmittelbar zur Erforderlichkeit einer Hauptverhandlung. Eine solche findet nur dann statt, wenn auch Einspruch eingelegt wird und nicht etwa im Verfahren gem. § 411 Abs. 1 S.3 StPO nur über die Tagessatzhöhe zu entscheiden ist (wofür dann wieder gerade die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG anfallen würde).”

Wenn man das so liest, weiß man nicht so richtig, was das AG meint. Dass seine Entscheidung falsch ist, liegt m.E. auf der Hand. Die vom AG gegebene Begründung ist auch nicht nachvollziehbar/unverständlich. Dass die Entscheidung des AG falsch ist, ergibt sich im Grunde schon aus dem Beschluss selbst. Denn, wenn das AG darauf verweist, dass auch durch den Beschluss über die Ablehnung des Strafbefehlsantrags das Verfahren beendet worden und somit natürlich auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen sei, dann ist das gerade ein Fall der Nr. 2. Das wird noch unterstrichen, wenn man § 408 Abs. 2 Satz 2 StPO heranzieht, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls dem Beschluss gleichsteht, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Warum das gebührenrechtlich nicht bzw. etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht und bleibt das Geheimnis des entscheidenden Amtsrichters und des Bezirksrevisors beim LG Traunstein, auf dessen Stellungnahme die Entscheidung des AG beruht.

Die Ansicht erschließt sich im Übrigen auch nicht aus den weiteren Ausführungen des AG, die m.E. unverständlich sind. Denn wieso ist die „durch den Beschluss des Gerichts, mit dem der Erlass des Strafbefehls abgelehnt worden ist, die Hauptverhandlung aber noch nicht unmittelbar entbehrlich“? Was meint das AG damit. Natürlich kann die Staatsanwaltschaft diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten (§ 210 Abs. 2 StPO analog). Aber das kann sie den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, auch. Und was hat § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO mit der vorliegenden Verfahrenskonstellation zu tun? m.E. nichts. Wenn das AG durch den (unverständlichen) Hinweis sagen will, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafbefehlsverfahren nur im Fall der durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 4 verdient wird, wäre das neu, aber falsch (zu den Gebühren im Strafbefehlsverfahren Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Teil A: Strafbefehlsverfahren, Abrechnung, Rn. 1842 ff.). Für die Auffassung findet sich nirgendwo eine Stütze.- Das wäre dann „Rosenheimer Landrecht“.

Knatsch im 2. Strafsenat des BGH?

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BGH-Gebaeude-e1401091568914Als ich den BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – 2 StR 73/14 - gelesen hatte, habe ich dann (nur) gedacht: Na, wenn das man nicht Knatsch im 2. Strafsenat gibt? Da ist die Katze = der Vorsitzende, VorsRiBGH Fischer – nicht im Hause, jedenfalls am Beschluss nicht beteiligt, und was machen die Mäuse = die Beisitzer? Sie machen eine Entscheidung, die dann auch noch für BGHSt bestimmt, ist, in der es heißt: A.A. Fischer, …”. Nun, ob es Knatsch gibt, weiß ich nicht, ich denke der Vorsitzenden kann damit leben (muss er ja auch :-) ), aber gerne lesen wird er es wahrscheinlich nicht.

Zur Sache: Es geht um die Gebrauchsanmaßung/Unbefugte Ingebrauchnahme eines Pkw (§ 248b StGB) – sicherlich keine Vorschrift, an der die juristische Welt hängt, aber immerhin. Zum Sachverhalt: Nach den [landgerichtlichen] Feststellungen mietete der Angeklagte zusammen mit seiner damaligen Freundin bei der Firma E. in A. einen PKW Volvo XC 60. Die Rückgabe des Fahrzeugs war für den 2. März 2013 vereinbart. Nachdem der Angeklagte sich am 27. Februar 2013 von seiner Freundin getrennt hatte und deshalb nicht mehr bei ihr übernachten konnte, behielt er den PKW fortan, um darin zu schlafen. Am 9. April 2013 wurde er wieder von seiner Ehefrau aufgenommen, weshalb er das Fahrzeug am Morgen des 10. April 2013 zur Autovermietung zurückbrachte. Die Autovermietung stellte Strafantrag.” Die Strafkammer hat wegen eines Verstoßes gegen § 248b StGB verurteilt:

Der 2. Strafsenat – ohne seinen (planmäßigen) – Vorsitzenden sagt:

2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 42 wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gemäß § 248b StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 248b StGB sind nicht belegt.

a) Das Dauerdelikt des § 248b StGB erfasst das Ingebrauchnehmen eines Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten. Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – als Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erforderlich ist das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt. Die bloße Inbetriebnahme durch Anlassen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1957 – 4 StR 523/57, BGHSt 11, 47, 50; Eser/Bosch in Schön-ke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 248b Rn. 4; Kindhäuser in Kindhäu-ser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 248b Rn. 3). Ein Gewahrsamsbruch ist regelmäßig nicht erforderlich, weshalb dem Ingebrauchnehmen das unbefugte Ingebrauchhalten gleichstellt ist (BGH aaO; OLG Schleswig NStZ 1990, 340). Es ist daher ausreichend, wenn – wie bei der Benutzung eines Mietwagens nach Ablauf der Mietzeit – die Berechtigung des Täters nachträglich wegfällt und er die Sache somit als „Nicht-mehr-Berechtigter“ nutzt (vgl. Kindhäuser aaO Rn. 6).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die durch den Angeklagten nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit bis zum 9. April 2013 erfolgte Weiternutzung des Fahrzeugs als Schlafplatz zwar unberechtigt, d.h. gegen den Willen der Autovermietung; sie stellt jedoch mangels Fortbewegung des Fahrzeugs kein Ingebrauchnehmen im Sinne des § 248b StGB dar.

Ein Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs liegt dagegen vor, soweit der Angeklagte das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit am 10. April 2013 auf das Gelände der Autovermietung zurückbrachte und dort abstellte. Doch auch insoweit ist ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht belegt, denn die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die am 10. April 2013 allein zum Zwecke der Rückführung des Fahrzeugs erfolgte Ingebrauchnahme auch „gegen den Willen“ der alleinverfügungsberechtigten Autovermietung erfolgte. Dies war hier aber erforderlich:

Ist die Nutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel – wie hier – gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten gerichtet, sondern vielmehr auf deren Wiedereinräumung (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 248b Rn. 12), liegt die Vermutung nahe, dass die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs insoweit im Einverständnis des Berechtigten erfolgte. Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten erfolgt daher regelmäßig nicht „gegen den Willen des Berechtigten“, sondern ist von dessen mutmaßlichem Interesse gedeckt (OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 413; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 248b Rn. 8; aA Fischer, StGB, 61. Aufl., § 248b Rn. 6). Der vom Tatbestand des § 248b StGB vorausgesetzte entgegenstehende Wille des Berechtigten erfordert deshalb im Falle der Rückführung eines Fahrzeugs entsprechende ausdrückliche Feststellungen.”

Ob man drüber gesprochen :-) hat im 2. Strafsenat? Wir werden es wahrscheinlich nie erfahren.

Immer Halbstrafe für einen Apotheker?

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ParagrafenTeilweise wird angenommen, dass § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Automatik dahin entfaltet, dass bei “sozialer Integration” eben in der Regel nur die Hälfte der Strafe zu verbüßen ist und es dann “immer” Halbstrafe gibt. Dass das nicht der Fall ist, hat das KG im KG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 Ws 270/14 – dargelegt. Der Verurteilte – ein Apotheker – verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen Betruges in 27 Fällen. Die StVK hatte “Halbstrafe” abgelehnt.  Das KG sieht es genauso und weist dann (noch einmal) darauf hin, dass die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug das Vorliegen voraussetzt und besondere Umstände ergibt, die über eine günstige Prognose hinausgehen.

Und daran hat es gehapert, denn:

  • Durch den Verurteilten verursachter Schaden – durch Ankauf von Rezepten über HIV-Medikamente – bei den Krankenkassen von über zehn Millionen Euro.
  • Zwar ist der Verurteilte Erstbestrafter und hat noch keine Strafhaft verbüßt. Doch spricht ganz erheblich zu seinen Lasten, dass er über einen langen Zeitraum hinweg zum Teil sogar mehr als 100 Rezepte monatlich ankaufte und die Krankenkassen in hohem Maße schädigte.
  • Dadurch auch die Gesundheit der Menschen, die ihre Medikamente gegen die HIV – Erkrankung nicht einnahmen, gefährdet.
  • Der Verurteilte hat sich zudem über Jahre hinweg und unter Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Apotheker immer stärker in sein kriminelles Tun verstrickt.
  • Dem Verurteilten ist es bislang nicht gelungen ist, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
  • Der Verurteilte nicht nur eine Straftat begangen, sondern ist wegen 27 Betrugstaten verurteilt worden. Es handelt sich auch nicht um eine „Augenblickstat“; vielmehr beging der Verurteilte die Taten über den Zeitraum von über zwei Jahren und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als zehn Millionen Euro.
  • Auch das Alter des Verurteilten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • Auch der weitere Umstand, dass der Verurteilte sozial integriert ist, führt zu keiner anderen Entscheidung: Denn § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht dahin auszulegen, dass sozial integrierte Straftäter in der Regel nur die Hälfte der Strafe verbüßen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 Ws 431/07 –).

Justiz kann Sachverständige nicht mehr bezahlen

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“Justiz kann Sachverständige nicht mehr bezahlen”. Echt? Wo. nun ja, nicht “bei uns”, sondern in Eupen, wie man denmBeitrag: Eupener Justiz kann Sachverständige nicht mehr bezahlen,auf den mich gestern ein Kollege aus der Eifel hingewiesen hatte. Berichtet wird in ihm über die Justiz in Eupen, wo die Kassen schon seit Juni so leer sind, dass man Sachverständige nicht mehr bezahlen kann. Die arbeiten dann erst mal “pro bono – gezwungener Maßen – oder auch gar nicht.Da heißt es.

“Seit Juni ist das Budget der Justiz  für diese Experten aufgebraucht. Mit anderen Worten: Dienstleistungen werden erbracht, doch die Rechnungen werden nicht mehr fristgerecht bezahlt. Monate, gar Jahre müssen die Betroffenen dann auf ihr Geld warten. Deshalb haben viele das Handtuch geworfen und verzichten darauf, für die Justiz zu arbeiten.

Psychologen flüchten

Einer von ihnen ist der Eupener Psychologe Elmar Homburg. Elf Jahre lang arbeitete er mit viel Begeisterung regelmäßig für die Eupener Justiz. Ihr bescheinigt er auch eine sehr gute Zusammenarbeit. Auch wenn die Honorare spärlich waren, sei die Arbeit zusätzlich zu seiner Privatpraxis sehr interessant gewesen. Jahrelang wurden die Honorare regelmäßig ausgezahlt:

Kann “bei uns” natürlich nicht passieren – oder doch? Jedenfalls würden sich in Haftsachen sehr schnell die OLG melden – im Rahmen der Sechs-Monat-Prüfung.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: ja, aber ohne die Klassen C und C 1

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Wer den AG Landau Landstuhl, Beschl. v. 01.102.104 – 1 Gs 1043/14 (ja, schon wieder – bekomme derzeit von Kollegen aus dem Bezirk reichlich Entscheidungen) liest, wird sicherlich ein wenig erstaunt sein über die darin gemachte Ausnahme von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für die die Führerscheinklassen C und C 1, also für leichtere und mittelschwere Lkw. Das macht die Praxis sonst eher selten und die Litertaur sieht es auch nicht so gern. Aber das AG Landstuhl hat es gemacht und wie folgt begründet:

“Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Trunkenheitsfahrt geschah im Rahmen einer privaten Fahrt zur Nachtzeit mit einer Blutalkoholkonzentration, die nur knapp über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag. Die Polizeikontrolle erfolgte aus dem fließenden Verkehr heraus, ohne dass eine Fahrunsicherheit oder ein Fahrfehler des Beschuldigten aufgefallen waren. Das Blutentnahmeprotokoll ergibt Hinweise auf bei der Promillezahl zu erwartende Beeinträchtigungen, die durchaus bei nicht regelmäßigem Konsum von Alkohol entstehen. Der Beschuldigte ist bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten.

Bei Abwägung der aufgeführten Kriterien erscheint die Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit bei einer Ausnahme für Fahrten mit einem LKW im Rahmen der Berufstätigkeit nicht sehr hoch zu sein. Dem steht der drohende Arbeitsplatzverlust gegenüber, der den Beschuldigten erheblich belasten würde.”

Ob es in der Beschwerde halten würde/wird. Ich wage das zu bezweifeln.


Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren im Strafbefehlsverfahren – nach Klagerücknahme?

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Im Moment scheinen die gebührenrechtlichen Fragen, die das Strafbefehlsverfahren betreffen, im Fokus zu stehen; wahrscheinlich waren die Rechtspfleger/Bezirksrevisoren auf einer Fortbildung, auf der die Fragen diskutiert worden sind. Jedenfalls habe ich dazu derzeit recht häufig anfragen, entweder direkt oder über das Forum. Hier dann die letzte aus der “Reihe”:

“Hallo Herr Burhoff,

ich hoffe, ich belästige Sie nicht zu sehr mit einem gebührenrechtlichen Problem, über das ich gerade mit dem Rechtspfleger diskutiere:

Der Mdt. erscheint bei mir mit einem Strafbefehl, ich lege Einspruch ein und erkläre dem Gericht, warum die vorgeworfene Handlung nicht strafbar ist. Die StA nimmt daraufhin nach § 411 III StPO die Klage zurück und stellt kurze Zeit später das Verfahren gem. § 170 II StPO ein. Nach der Kostenentscheidung des Gerichts habe ich beantragt, die Gebühren 4100, 4104, 4106 und 4141 festzusetzen. Nun meint der Rechtspfleger, ich sei erst nach Erlass des Strafbefehls tätig geworden und will die Gebühr 4104 nicht festsetzen, möglicherweise auch nicht die 4141, weil die Rücknahme der Klage dort nicht erwähnt wird. Ich bin der Meinung, dass nach Rücknahme der Klage die Sache wieder ins Ermittlungsverfahren zurückfällt und ich deshalb sowohl die 4104 und die 4141 (wegen der Einstellung nach § 170 II) verdient habe. Liege ich da falsch?”

Na, was meinen die “Gebührenexperten” – bitte nicht der Kollege, dem ich schon geantwortet habe :-) .

 

…”Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde” ..

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Sie stutzen beim Lesen der Überschrift? Ja, habe ich auch beim Lesen des AG Gummersbach, Beschl. v.  15.10.2014 – 81 Ds-922 Js 2198/14-326/14, den mir der Kollege, der ihn “erstritten” hat, übersandt hat. In dem Beschluss hat das AG die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr abgelehnt, weil kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die Begründung in der Sache bzw. die Beweiswürdigung des AG lassen wir hier mal außen vor, die ist einzelfallbezogen und nicht so interessant. Interessanter sind dann die Ausführungen des AG zu § 202 StPO und zur Frage, ob das AG selbet noch Ermittlungen im Zwischenverfahren führen oder veranlassen muss. Das hat das AG verneint:

Es bestand für das erkennende Gericht auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene (umfangreiche) Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht erst noch zu schaffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen um solche zur einzelnen Ergänzung oder Überprüfung eines im Ermittlungsverfahren grundsätzlich bereits aufgeklärten Sachverhalts handelt. Für Ermittlungen nach § 202 StPO ist dann kein Raum, wenn erst durch eine Ermittlungsanordnung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht geschaffen werden muss (vgl. LG Köln — Beschluss vom 16. November 2011- 110 Qs 19/11). Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde” (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 3; LG Köln — 111 Qs 497/09)

Im Zwischenverfahren kommen eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen in Betracht. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 2; OLG Karlsruhe wistra 2004, 276, 279; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Celle StV 2012, 456, 457; 1,G Berlin NStZ 2003, 504 mit Anm NStZ 2003, 568; Meyer-Goßner, § 202 Rn 1; Stuckenberg LR Rn 3; Radtke/Hohmann/Reinhart Rn 1; Eisenberg JZ 2011, 672; Beulke Rn 355). Gleichermaßen unstatthaft sind umfangreiche Beweisaufnahmen wie etwa die Vernehmung zentraler Zeugen zur Vorabklärung der Belastbarkeit ihrer Angaben; hierin läge ein von Rechts wegen nicht vorgesehener Vorgriff auf die Hauptverhandlung (Paeffgen SK StPO Rn. 3; Stuckenberg LR Rn. 2).”

Und da taucht sie also auf, die Formulierung vom Libero, die die Rechtslage sehr schön beschreibt. Ich habe natürlich sofort im KK-StPO nachgesehen, ob da wirklich so formuliert ist. Und in der Tat: Der “ehrwürdige” KK formuliert so. :-) :-)

Sonntagswitz: Heute zum Silberjubiläum “Mauerfall”

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© Teamarbeit – Fotolia.com

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Was liegt näher als heute Witze zur Mauer/zum Mauerfall und/oder zu Ossis und Wessis zu bringen – zu letzterem findet man eine ganze Menge, manches auch recht böse: Hier also dann unsere Vier:

Verkehrskontrolle in der ehemaligen DDR:
Vopo: “Was hamse im Kofferraum?”
Trabifahrer: “Lauter Vopos.”
Vopo: “Was? Erzählen Sie keine Geschichten, los, Kofferraum auf!”
Der Trabifahrer macht den Kofferraum auf.
Vopo guckt erstaunt und sagt: “Aber, das sind ja lauter Lumpen!”
Trabifahrer: “DAS haben SIE gesagt.. .”

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Drei Männer – ein Ossi, ein Wessi und ein Schwarzer – warten aufgeregt vor dem Kreißsaal darauf, Vater zu werden.
Endlich kommt die Schwester und sagt: “Herzlichen Glückwunsch, sie haben alle einen prächtigen Sohn bekommen. Aber es ist uns ein kleines Missgeschick passiert. Wir haben die Kinder vertauscht. Aber wir machen Ihnen ein Angebot, sie können sich eins aussuchen.”
Daraufhin rennt der Ossi los, schnappt sich das Negerbaby und will verschwinden.
Die Schwester weist ihn darauf hin, dass er doch das Negerbaby erwischt habe.
Darauf der Ossi: ” Das ist mir scheißegal, Hauptsache nicht den Wessi!”

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3 Bettler sitzen in der Fußgängerzone eine “westdeutschen” Großstadt und streiten sich, wer am meisten Geld erbettelt. Darauf beschließen Sie, sich für eine Stunde zu trennen, und wer am meisten zusammenbekommt, hat gewonnen. Gesagt, getan. Nach einer Stunde treffen Sie sich wieder.
Der erste hat 60 DM.
“Das ist doch gar nichts”, meint der zweite. “Ich habe 100 DM.”
Darauf der dritte: “Ihr seid ja alle unfähig. Ich habe 600 DM bekommen.”
“Wie hast Du das denn gemacht?”
“Ganz einfach. Ich habe mir ein Schild umgehängt mit der Aufschrift: Ossi hat Heimweh.”

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und dann war da noch:

Man munkelte in der DDR, dass in Berlin ein Loch in der Mauer wäre, aber mittendrin hänge eine Guillotine.
Sagt der eine Berliner zum anderen : ” Jetzt is mir klar, warum die Köppe drüben sind und bei uns die Är…”

Sonntagswitz: Auf der Suche nach “Blogger-Witzen” anderweitig fündig geworden

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Auf meiner Suche nach einem Thema zu den Sonntagswitzen hatte ich mal nach “Blogger-Witzen” geforscht, aber da gibt es nichts Richtiges bzw. ich habe nichts gefunden. Aber wie das so ist: man sucht “A” und findet “B” Und das war ein “Witz-Ranking“, bei dem ganz nette Sachen dabei waren, so dass ich meinen heutigen Sonntagswitz da mal “geklaut” habe. Und das ist dann die Auswahl – die Nr. 1 lasse ich mal weg, die war zu lang :-), die kann man hier nachlesen: Bonusfrage in einer Klausur: Ist die Hölle exotherm oder endotherm:

Mitternacht in einer kleinen Bar. Der Wirt steht mit ein paar Gästen an der Theke. Da geht die Tür auf, ein Mann kommt rein und bestellt eine Flasche Champagner. Als er diese bekommen hat, läßt er den Korken knallen und ruft laut: “Prost Neujahr!!”

“Was soll denn der Quatsch?” weist ihn der Wirt zurecht, “wir haben OSTERN!”
“Ostern?” stammelt der Mann, “oh je, das gibt Ärger. So lange war ich noch nie Feiern!”

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“Gibt es eingefleischte Vegetarier?”

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“Altersbegrenzungen von Filmen

Die wahre Bedeutung der Altersbegrenzungen von Filmen ist:
Ab 12 – der Held bekommt das Mädchen.
Ab 16 – der Brutale bekommt das Mädchen.
Ab 18 – jeder bekommt das Mädchen.”

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Tipp zur Gewichtsreduzierung in nur zwei Schritten:

  • Als erstes drehst du den Kopf langsam nach links.
  • Der zweite Schritt beinhaltet eine Kopfdrehung nach rechts.

Wiederhole diese Übung jedes mal, wenn du etwas zu Essen angeboten bekommst.

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Die Verkäuferin fragt die alte Dame an der Kasse: “Möchten Sie eine Tüte?”

Darauf die Oma: “Nein danke, davon wird mir immer ganz schwindelig!”

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“Habe fertig”– mit dem 5.236 Beitrag sagen wir “Adieu”

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Ja, Sie haben richtig gelesen: “Habe fertig” und “Adieu”? Was soll das denn, wird sich – hoffentlich – der ein oder andere sagen/fragen? Aber es ist in der Tat richtig: Mit diesem Posting/Beitrag, es ist – wenn Jurablogs richtig zählt – der 5.236 in diesem Blog, sagen wir “das war es”. Das “Strafrecht Blog” wird eingestellt. Dem ein oder anderen wird sicherlich bereits aufgefallen sein, dass wir schon seit einiger Zeit nicht mehr unter “Jurion Strafrecht Blog” firmieren. Der Hintergrund ist ziemlich einfach: Bereits zum 01.01.2014 hatte die Anwaltverlag-Gruppe in Bonn die Marke ZAP Verlag von Wolters Kluwer erworben und dann die ZAP Verlag GmbH mit Sitz in Bonn neu gegründet. Unter der Marke „ZAP“ sind in der Vergangenheit alle meine Bücher erschienen und dort erscheinen sie seit Jahresmitte in Zukunft wieder neu. Nun hat sich WKD – für mich überraschend – zusätzlich entschlossen, das Online-Portal “Strafrecht-online”, dem dieses Blog angegliedert war, einzustellen; lassen wir die – für mich nicht nachvollziehbaren – Gründen dahingestellt. Damit hatte dieses Blog keine Heimat mehr und wird – so die Ankündigung von WKD – ebenfalls “eingestampft”.

Schade, habe ich gedacht und so denken sicherlich – hoffentlich – viele Leser dieses Blogs. Denn damit geht an dieser Stelle eine “Ära” zu Ende, die am 01.11.2008 mit dem ersten Beitrag “Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze im Bundeskabinett beschlossen” begonnen und zu mit diesem Beitrag 5.236 Postings geführt hat. Das ist – meine ich – eine ganze Menge, die ich allein gestemmt habe. Die “strafrechtsblogger” aus Berlin haben mich 2012 dann ja auch mal zu den “Fleißigen” gezählt (vgl. Die Strafrechts-Blogosphäre: Die Fleißigen). In derTat, ganz schön viele/ganz schön fleißig. Aber es hat auch immer Spaß gemacht, über neue/aktuelle Entscheidungen zu berichten und zu sehen, wie sie bzw. das Posting ankommt. Da sind und waren die Kommentare immer ein recht guter Gradmesser, zudem sie den Kommentatoren auch eine Möglichkeit geben, – sich – anonym – an mir und meinen Positionen abzuarbeiten. Das ist nun alles an dieser Stelle zu Ende. Traurig, aber wahr.

Aber wer mich kennt, weiß aber, dass mich solche Entwicklungen/Ankündigungen zwar überraschen, aber nicht stoppen können. Denn, wenn ich einmal “Blut geleckt habe”, bleibe ich am Ball. Und deshalb: Es wird an anderer Stelle weiter gehen. Denn ich habe WKD zumindest davon überzeugen können, dass man über 5.000 Beiträge eines Blogs nicht einfach mit einem Schalterklick in das Nirwana entschwinden lässt, dafür steckt zu viel Herzblut in den Beiträgen und Postings. Und somit hat man mir das Blog zum Betreiben in Eigenregie übertragen. Dafür herzlichen Dank – für alles andere nicht.

Der “Strafrecht Blog” wird also weiterleben. Das wird jetzt hoffentlich viele Begleiter der letzten Jahre freuen, denjenigen, die sich über die Einstellungsankündigung gefreut haben, kann ich nur sagen: Zu früh gefreut, so schnell werdet ihr mich nicht los. Einen kleinen Wermutstropfen gibt es aber: Die Umstellungsarbeiten/der Umzug bedingen, dass ich ein paar Tage Ruhe geben muss. Es ist zwar alles gut vorbereitet – von meinem “Blogwart”, dazu dann demnächst mehr – aber wir wollen erst sehen, ob auch alles richtig läuft, nachdem wir das neue Blog “scharf geschaltet” haben. Bis dahin muss man sich also ein wenig gedulden, es dauert aber nur – wenn alles glatt geht – bis Montag, den 01.12.2014. Dann ist “Auferstehungstag”.

Und wer es bis dahin gar nicht aushält: Man kann schon mal ein wenig schauen im neuen “Burhoff Online Blog – kurz auch “BOB”, die Nähe zu meiner Homepage “Burhoff-online” ist unverkennbar :-) . Gepostet wird da aber erst ab Montag. Wer also auf den Wochenspiegel wartet oder auf den Sonntagswitz: Am kommenden Sonntag ist Ruhetag. Ich hole das dann aber nach.

Was bleibt am Ende einer “Ära” – ok, ja gut, es ist ja kein richtiges Ende, aber immerhin ein Umzug/Neuanfang? Nun, da muss und sollte man danken. Danken all denjenigen, die in den vergangenen sechs Jahren dieses Blog hinter der Kulisse betreut haben. Das waren eine ganz Reihe Mitarbeiter von LexisNexis – ja, da haben wir mal angefangen – und WKD. Also ein herzliches Dankeschön, natürlich an die Mitarbeiter der Technik, vor allem aber an Florian Blatz, Stefanie Kawik, Herrn Sahin, Judith Lipien und -last but not least – Paul Niemann, der zuletzt zuständig für das Blog war und ohne den der Umzug kaum so problemlos hätte durchgeführt werden können. Es war nicht immer einfach, aber es war schön. Besucht mich doch einfach mal in meinem eigenen Blog und schaut, was dort aus unserem Baby geworden ist.

So, das war es. Im Fernsehen würden jetzt wahrscheinlich Abschiedsmelodien erklingen, so wie: “Sag beim Abschied leise Servus…” oder “Goodbye, my Love, Goodbye” von Demis Roussos (ja, den hat es mal gegeben) oder auch, was sich immer gut macht:”Time to say good bye” von Sarah Brightmann. Na ja, ich mache es dann lieber anders und nehme: “Niemals geht man so ganz” von Trude Herr. Oder auch: Habe fertig bzw. “Guet goahn” (ist westfälisch und heißt: Machs gut). Kurz dann auch: Bis die Tage im neuen “Burhoff Online Blog“.

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