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Und da ist es: Das Ergebnis der Wahl der besten JuraBlogs 2014

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© farbkombinat – Fotolia.com

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Und da ist es: Das Ergebnis der Wahl der besten JuraBlogs 2014, die vom Kartellelblog in den vergangenen Wochen veranstaltet worden ist. Und: The Winner is” in der Kategorie Strafrecht der Kollege Hoenig aus Berlin, dem wir herzlich von hier aus gratulieren (das kostet aber einen Kaffee beim nächsten Berlin-Besuch :-) ;-) ). Gratulation auch dem LawBlog und dem Strafblog, die auf Platz 2 und 3 folgen. Und danach dann wir auf Platz 4. Zwar nicht mehr auf dem Treppchen, aber wir freuen uns trotzdem. Wie war das noch mit dem olympischen Gedanken? Eben, dabei sein ist alles.

Das Ergebnis hat natürlich Folgen: Die “Medaillengewinner” müssen sehen, dass sie die Plätze 2015 – wenn sich der Kartellblog wieder die Mühe einer Umfrage macht (?) – halten. Ist immer nicht so ganz einfach. Und die anderen müssen “trainieren”, oder “üben, üben, üben, um (noch) besser zu werden. Also, in dem Sinn: Ran an die Tasten: Und nochmals: Congratulations in die Hauptstadt.

P.S. Die nachfolgende Grafik ist schwer lesbar, ich weiß. Daher:hier die Ergebnisse.

Jurablogs Gewinner


PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf “in Rente”– knallen da beim BGH die Flaschenkorken?

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entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

Ich stoße gerade auf die PM 21/14 des BGH, mit der “gemeldet” wird: “Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Klaus Tolksdorf im Ruhestand”. Damit wird es beim BGH jetzt sicherlich noch ruhiger werden als es in den letzten Monaten – nach Erledigung des Besetzungsstreites Fischer/Tolksdorf – schon war. Wahrscheinlich werden aber dennoch in dem ein oder anderen Senat die Sektkorken knallen :-) :-) . Nun ja, beim BGH vielleicht auch die Champagnerkorken :-) :-D .


“Fahrradhelm – mit oder ohne? ” Wenn ohne: Mitverschulden?

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FahrradhelmFür mich als Münsteraner ist das OLG Celle, Urt. v. 12. 2. 2014 – 14 U 113/13 - von Bedeutung, Daher mal außer der Reihe in der Woche Zivilrecht. Warum? Nun, es geht in dem Urteil um eine Frage, die für Fahrradfahrer von erheblicher Bedeutung ist, und davon haben wir in Münster ja eine Menge. Im Streit war die noch immer nicht geklärte Frage: Trifft den Fahrradfahrer, der keinen Fahrradhelm getragen hat, bei einem Unfall ein Mitverschulden hinsichtlich erlittener Verletzungen? Die Frage ist ja im vorigen Jahr im Sommer vom OLG Schleswig im OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2013 – 7 U 11/12 - bejaht worden (vgl. dazu: “Helmpflicht durch die Hintertür”? – das OLG Schleswig und der Fahrradhelm…). Das OLG Celle sieht es jetzt für den “normalen Radfahrer” anders:

“d) Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Erstgerichts, den Kläger treffe an der Entstehung der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen wegen Nichttragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB, durch das sich seine Ersatzforderung mindere.

aa) Diesem vom Landgericht nur im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigten Mitverschuldensgesichtspunkt, der – wenn er zu bejahen wäre – bei allen Schadenspositionen, bei denen sich das Unterlassen des Tragens eines Helms ausgewirkt hätte, zu berücksichtigen wäre, steht entgegen, dass jedenfalls die noch immer vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, NZV 2001, 86 sowie NZV 2002, 129; OLG Stuttgart, VRS 1997, 15; OLG Nürnberg, DAR 1991, 173; OLG Karlsruhe, NZV 1991, 25; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203) eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms durch einen Fahrradfahrer im Straßenverkehr jedenfalls dann nicht annimmt, wenn dieser weder zu schnell, noch den herrschenden Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist, ohne besondere Risiken einzugehen.

Unter dieser Maßgabe ist ein Radfahrer aus Eigenschutzgesichtspunkten daher nur gehalten, einen Schutzhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition – etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs – ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht (Saarländische OLG, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 4 U 80/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2007, NJW 2007, 3075 ff.).

Hieran vermag nach Auffassung des Senats auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 5. Juni 2013 (Az. 7 U 11/12) nichts zu ändern. Zutreffend ist zwar, dass – wie dort ausgeführt – Radfahrer heutzutage auch im täglichen Straßenverkehr vielfältigen Gefahren ausgesetzt sind. Der vorliegende Fall belegt jedoch geradezu exemplarisch, dass entsprechend schwerwiegende Verletzungen auch unabhängig von der Dichte des Straßenverkehrs auf vergleichsweise ruhigen Seitenstraßen eintreten können, sodass mithin die Zunahme der Verkehrsdichte allein nicht als Argument für einen Sorgfaltspflichtverstoß gegen sich selbst für den Fall des Unterlassens des Tragens eines Schutzhelms herangezogen werden kann.

Richtig ist auch, worauf das Oberlandesgericht Schleswig ebenfalls abstellt, dass die von der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des Oberlandesgerichts Düsseldorf ( a. a. O.), vorgenommene Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Radfahrern – nämlich denjenigen das Fahrrad lediglich als Fortbewegungsmittel nutzenden einerseits sowie den sportlich ambitionierten Fahrern andererseits – durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten kann, zumal aufgrund der technischen Entwicklung auch mit solchen Fahrrädern, bei denen es sich nicht um Rennräder handelt, hohe Geschwindigkeiten erzielt werden können. Gleichwohl vermag jedoch eine solche Differenzierung, die auf eine Einzelfallbetrachtung hinausläuft, den tatsächlichen Verhältnissen im Straßenverkehr am besten gerecht zu werden.

Dabei mag, wie das Oberlandesgericht Schleswig ausführt, zwar das Tragen von Sturzhelmen bei Fahrradfahrern heutzutage bereits mehr verbreitet sein als noch vor einigen Jahren. Eine solche allgemeine Verkehrsauffassung hat der 50. Deutsche Verkehrsgerichtstag allerdings noch 2012 nicht festzustellen vermocht (Scholten, Aktuelles und Bekanntes zum Mitverschulden im Straßenverkehr, DAR Extra 2013, 748, 749 unter Verweis auf Verhandlungen des 50. Verkehrsgerichtstages, AK II, Hamburg 2012). Nach den regelmäßigen Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) waren im Jahr 2011 lediglich 11 % und im Jahr 2012 13 % der Fahrradfahrer innerorts mit Helm unterwegs (Scholten, a. a. O., unter Verweis auf BAST, Forschung kompakt, Nr. 06/13: Gurte, Kindersitze, Helme und Schutzkleidung – 2012). Mithin zeigt sich gerade im täglichen Straßenbild, dass die weit überwiegende Zahl von Fahrradfahrern – und dies dürften insbesondere die weniger dem sportlich ambitionierten Personenkreis, als mehr dem der „Alltagsfahrer“, die das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel benutzen, zuzurechnenden sein – eben keinen Helm benutzen. Diesen Personen grundsätzlich im Fall einer Kopfverletzung ein Mitverschulden ausschließlich infolge des Nichttragens eines Helms anzulasten, ohne dass sie durch ihre Fahrweise zu dem Unfall Anlass gegeben hätten, erscheint dem Senat unangemessen. Hierauf würde allerdings die vom Oberlandesgericht Schleswig vertretene Auffassung hinauslaufen, obwohl auch weiterhin keine gesetzlich geregelte und bußgeldbewehrte Verpflichtung für Fahrradfahrer, selbst für Nutzer bestimmter Arten von E-Bikes, die nicht der Bestimmung des § 21 a Abs. 2 S. 1 StVO unterfallen, zur Nutzung eines Sturzhelms besteht.

Das OLG Celle hat die Revision zugelassen. Vielleicht bekommen wir in der Frage ja dann jetzt bald eine Entscheidung des BGH. Die Helmhersteller wird es vielleicht freuen :-) .

Falsche Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte – strafbar?

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entnommen wikimedia.org Quelle Bundesgesetzblatt 2011 I, S. 1546

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Quelle Bundesgesetzblatt 2011 I, S. 1546

Machen wir heute mal den Tag der Urkunden :-). Da starten wir mit dem OLG Bamberg, Urt. v. 19.02.2014 - 3 Ss 6/14, in dem es um die Frage der rechtlichen Einordnung von falschen Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte ging. U.a. mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB): Ja oder nein? Das OLG sagt:  Die zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU für Familienangehörige von Unionsbürgern vorsätzlich gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene falsche Erklärung, mit einem Unionsbürger bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft, erfüllt weder den Tatbestand unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG noch denjenigen der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB.

“bb) Zu all diesen auf der Aufenthaltskarte festgehalten Daten hat der Angekl. gerade keine falschen Angaben gemacht, insbesondere nicht über seine Identität getäuscht. Soweit er anlässlich seiner Vorsprache beim Ausländeramt der Stadt D. am 18.03.2011 vorsätzlich jedenfalls die falsche Angabe gemacht hat, dass mit der bulgarischen Staatsangehörigen Valeria C. eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, findet dies keinen Niederschlag in der ihm erteilten Aufenthaltskarte. Es kann deshalb dahin stehen, ob die falschen Angaben des Angekl. zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt zu denjenigen Umständen zu rechnen wären, denen aufgrund der erhöhten Beweiswirkung öffentlicher Urkunden öffentlicher Glaube zuzuerkennen wäre.”

Die betreute Rechtsanwältin ist prozessfähig….

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© Corgarashu – Fotolia.com

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Die betreute Rechtsanwältin ist prozessfähig…., sagt der AGH Baden-Württemberg im AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2013 – AGH 17/2013 II – und kann sich in einem Rechtsstreit mit dem Versorgungswerk daher selbst vertreten.

2. Die Klägerin ist prozessfähig.

a) Nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind alle nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen auch prozessfähig.

b) Die hier am 25.4.2013 erfolgte Bestellung eines Betreuers hat trotz der damit verbundenen gesetzlichen Vertretung die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit der Klägerin grundsätzlich unberührt gelassen (vgl. Schwab in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1902 Rn. 7). Zwar bestimmen § 62 Abs. 4 VwGO und § 53 ZPO, dass der prozessfähige Betreute in einem Rechtsstreit, den der Betreuer in seinem Namen führt, einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht. Jedoch wird der vorliegende Rechtsstreit nicht vom Betreuer für die Klägerin, sondern von dieser selbst geführt.

c) Im Übrigen ist der Betreute aber trotz angeordneter Betreuung selbständig handlungsfähig, es sei denn, dass er im Augenblick der Vornahme des Rechtsgeschäfts auf dem betreffenden Gebiet geschäftsunfähig ist (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), oder dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde und das Geschäft in den Vorbehaltsbereich fällt (vgl. § 1903 BGB und § 52 ZPO). Ein Einwilligungsvorbehalt wurde vorliegend nicht angeordnet. Die damit verbleibende Frage der Geschäfts- und damit der Prozessfähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ist vom Senat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Klägerin (noch) prozessfähig ist.

-Zwar ist sie alkoholabhängig. In den Fällen von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist bei der Prüfung der für die Prozessfähigkeit maßgebenden Geschäftsfähigkeit aber zu differenzieren. Die Trunkenheit sowie die Entzugserscheinungen begründen auch in schweren Fällen einen nur vorübergehenden und daher nicht unter § 104 Nr. 2 BGB fallenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Die Sucht als solche ist dagegen grundsätzlich nicht als krankhafte seelische Störung anzusehen; anders nur, wenn die Abhängigkeit Symptom einer anderen geistigen Erkrankung ist oder sie zu einem als krankhaft zu bewertenden schwerwiegenden und dauerhaften Verfall der Persönlichkeit geführt hat (vgl. BayObLGZ, Beschluss vom 5.7.2002 – 1Z BR 45/01 – NJW 2003, 216, 219 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9.12.2004 – 4 W 43/04 – NJW 2005, 2017, 2018; Knothe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 104 Rn. 9). Dafür haben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte ergeben.

-Dazuhin sieht sich nicht nur die Klägerin selbst als prozessfähig an (diese Auffassung teilt auch ihr “Prozessbevollmächtigter”), sondern hat auch ihr Betreuer mitgeteilt, dass eine Prozessunfähigkeit bislang nicht festgestellt wurde. Die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze – maschinen-, später handschriftlich – erlauben den Schluss auf eine Prozessunfähigkeit ebenfalls nicht.

-Aus der beigezogenen Betreuungsakte und dem aktuellsten Gutachten des ZfP vom 23.10.2013 ergibt sich zwar, dass bei der Klägerin neben einer Alkoholabhängigkeit auch der – wegen “nicht zielführendem Verhalten der Klägerin” geäußerte – Verdacht auf eine “undifferenzierte Schizophrenie (F 20.3) DD schizophrenes Residuum (F 20.5)” bestehe. Gleichzeitig wurde der dortige Gutachter aber ausdrücklich befragt, ob die Klägerin deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst besorgen könne, “z.B. Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Miet- und Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Rentensachen, Vertretung bei Behörden, Postverkehr)”. Der Gutachter hat das nur für Wohnungsangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge bejaht, nicht aber für die Vertretung bei Behörden u.a., und für finanzielle Angelegenheiten ausdrücklich verneint, weil sich die Klägerin darum selbst kümmern könne.

Stellenausschreibung: BGH-Präsdent/-in gesucht, oder: Keine Ruhe beim BGH

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© Thomas Becker - Fotolia.com

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Man hat den Eindruck, dass der BGH nicht zur Ruhe kommt, wenn es um die Personalia angeht. Nach dem Besetzungsstreit Tolksdorf/Fischer scheint sich nun ggf. neue Unruhe abzuzeichen.Ees geht um die Tolksdorf-Nachfolge als BGH-Präsident: Nur: Keiner will offenbar den Posten, wie der Spiegel meldet. Die GroKo bzw. ihr Justizminister möchte (natürlich) eine Frau, dazu heißt es aber bei Spiegel.de: “Doch mehrere Wunschkandidaten, gleich welchen Geschlechts, sagten ab. Darunter die Bundesverfassungsrichterin Sibylle Kessal-Wulf, favorisiert von der CDU, und die Schleswiger Oberlandesgerichts- Präsidentin Uta Fölster, angefragt von der SPD.

Doch wer suchet, der findet, oder?. Im Gespräch ist dann auch schon die (neue) Vorsitzende des 4. Strafsenats, Beate Sost-Scheible. Die will man aber offenbar nicht im Haus. Dazu der Spiegel: “Gegen diese Besetzung scheint sich am Gericht aber bereits Widerstand zu regen. Sost-Scheible war zuvor Präsidialrichterin und damit engste Mitarbeiterin Tolksdorfs; vielen gilt sie als mitverantwortlich für dessen autoritären Führungsstil, der Unmut unter den Richtern ausgelöst hatte. Es sorge am Gericht für “parteiübergreifendes Entsetzen”, dass sie nun Präsidentin werden könnte, sagt ein Richter; dass diese Personalie “intern auf große Akzeptanz stoßen würde”, könne man “ausschließen”.Warum macht man nicht einfach eine Stellenausschreibung? :-)

Nachtrag: Der Kollege Melchior war eher :-) .

Auf nach Dresden zum 38. StV-Tag, zum “Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung”

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entnommen wikimedia.org

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Heute Abend beginnt in Dresden um 19.00 Uhr der 38. StV-Tag. Daran werde ich teilnehmen und mich daher nachher auf den Weg machen; leider mehr als sechs Stunden Bahnfahrt.

Wer kommt mit bzw. wen kann man da treffen?. Abgesehen davon, dass Dresden ja nun immer eine Reise wert ist und das dann sicherlich bei dem vorher gesagten guten Wetter :-D , es gibt auch ein interessantes Programm auf dem StV-Tag, der unter dem Thema: “Vom Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung” steht.

Am morgigen Samstag gibt es insgesamt sieben AG mit “hochkarätigen Referenten” zu den Themen:

AG 1 Das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung
AG 2 Abwesenheitsrecht des Angeklagten?
AG 3 Sammeln und Verwerten. Polizeilicher Informationsaustausch, Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung
AG 4 Die Instrumentalisierung des Strafverfahrens zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke
AG 5 Das Für und Wider einer Entkriminalisierung des Umgangs mit Drogen
AG 6 Freiheitsentziehende Maßregeln – Besserung in Sicht?
AG 7 Hören, Sehen, Vorhersehen. Rollenverhalten in der Hauptverhandlung II

Also: Man sieht sich, oder?

Näheres dann hier auf der HP der Strafverteidigervereinigungen.

Ich habe mal wieder gewonnen: 945.000 $ !!!!!!!!!!!

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RVG GeldregenDa ist mal wieder eine der so beliebten Mails:

“Liebe Gewinner,

sind Sie der Eigentümer von diese e-mail Adresse? Wenn ja, haben wir die Freude, Ihnen mitteilen zu können, dass diese e-mail Adresse hat gewann danach den Betrag von $ 945.000,00 USD (Neun hundert und vierzig fünf tausend Vereinigte Staaten Dollar) in der kürzlich beendeten Internationale Powerball Lottery on-line Promo 2014.
Für die Bezahlung ihrer gewonnen Preis in bar, Sie werden zu wenden Sie sich an den Manager des Programms mit den unten stehenden Angaben :-)
Name: Prof. David Pavin
E-Mail:  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Glückwünsche!
Frau Jane Heather
(Lottery koordinator)
Powerball Internationale Lotterie”.

Ich habe Prof. Pavian Pavin natürlich sofort geschrieben :-) :-) :-)


Das war der 38. StV-Tag in Dresden: Hier die Ergebnisse

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entnommen wikimedia.org

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Gestern ist der 38. StV-Tag in Dresden zu Ende gegangen. Drei Tage mit interessanten Veranstaltungen und Vorträgen. Gestartet mit einem fulminanten Eröffnungsvortrag des Kollegen Prof. Dr. E. Wilhelm aus Dresden zu Fehlerquellen bei der Überzeugungsbildung. Man muss(te) nicht alle Positionen unterschreiben, aber es war eine spannende und kurzweilige Stunde, die Geschmack auf mehr gemacht hat.

Das “Mehr” haben dann die AG am Samstag gebracht. Ich zitiere dazu aus der “Abschlussmail” der Strafverteidigervereinigung:

“Reform des Betäubungsmittelrechts, Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und richterliche Kontrolle bei der Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern – die Ergebnisse des 38. Strafverteidigertages

Nach drei Tagen ging am Sonntag den 23. März 2014 der 38. Strafverteidigertag in Dresden zu Ende. Mehr als 650 Anwält/innen, Vertreter/innen der Justiz und Wissenschaftler/innen haben unter dem Titel »Vom Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung« aktuelle Entwicklungen der Rechtspolitik und der Rechtsprechung diskutiert und Forderungen an Regierung und Rechtspolitiker formuliert.

In seiner Eröffnungsrede zu dem Thema des Strafverteidigertages befasste sich der Dresdner Rechtsanwalt Prof. Dr. Endrik Wilhelm mit den Fehlerquellen bei der richterlichen Überzeugungsbildung. 

Am Samstag trafen insgesamt sechs Arbeitsgruppen zusammen, die sich dem Generalthema des Strafverteidigertages aus dem Blickwinkel einzelner Problemfelder des Strafprozesses näherten: 

Die AG 1 (»Was bleibt vom Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung?«) diskutierte die Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und sprach sich gegen einen erleichterten Transfer von im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweisergebnissen in die Hauptverhandlung aus.

Die AG 2 (»Abwesenheitsrecht des Angeklagten?«) forderte die Einführung eines disponiblen Anwesenheitsrechtes des Angeklagten, das durch eine Präsenzpflicht und ggfs. eine Vertretungsbefugnis des Verteidigers zu ergänzen ist.

Die AG 3 (»Sammeln und Verwerten «) stellte die Möglichkeiten polizeilicher Informationsgewinnung innerhalb der EU dar, befasste sich mit dem aktuellen Entwurf der europäischen Ermittlungsanordnung und kritisierte dessen unzulänglichen Datenschutzregelungen und Rechtsschutzmöglichkeiten.

Die AG 4 (»Die Instrumentalisierung des Strafverfahrens zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke«) kritisierte das System der Akteneinsichtsrechte Dritter im Strafverfahren als inkohärenten Flickenteppich und forderte zum Schutz der Interessen der Betroffenen einen Katalog von Einschränkungen der bestehenden Akteneinsichtsrechte dem Grunde und dem Umfang nach.

Die AG 5 (»Das Für und Wider einer Entkriminalisierung des Umgangs mit Drogen«) forderte die Aufgabe der Drogenprohibition, die Sie in Übereinstimmung mit 120 deutschen Strafrechtsprofessoren als “gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch” ansieht.

Die AG 6 (»Freiheitsentziehende maßregeln – Besserung in Sicht«) wies auf die stetig ansteigenden Zahlen der im Maßregelvollzug untergebrachten Gefangenen und mahnte eine dringend erforderliche Neuorientierung in der Kriminalpolitik an, weg vom unbegrenzten Wegsperren hin zu einer Resozialisierung und Therapierung von Straftätern.

Die Abschlussdiskussion am Sonntag, den 23. März 20143 befasste sich mit dem  Thema »Unrecht im Namen des Volkes«.”

Am Samstagabend hatte des dann – getreu dem Motto: “Wer arbeitet, darf auch feiern” die berühmte – manche sagen “berüchtigte” – Abendveranstaltung des StV-Tages gegeben. Interessante Location, in der die Disko-Veranstaltung lief. Da merke ich dann allerdings doch, dass man älter wird.

Alles in allem eine sehr schöne Veranstaltung, die Lust auf den 39. StV-Tag macht, der, wenn ich die richtigen Infos habe, 2015 in Lübeck stattfindet.

 

Geiler Kollege, oder: Eine kleine Anerkennung, auch für “MK”

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entnommen wikimedia.org Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

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Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

Mit “Eine kleine Anerkennung! :o)” war vor einigen Tagen die Mail eines Kollegen überschrieben, die er mir zugeschickt hat. Ich habe sie so verstanden, wie sie wohl gedacht war: Als kleines “Danke schön” für meine Homepage “Burhoff-online” und den dort kostenlos zur Verfügung gestellten “Content”. Das sei sozial hat mir übrigens eine Kollege auf dem 38. StV-Tag in Dresden erklärt; so hatte ich es noch nie gesehen :-)

In der Mail des Kollegen war dann der Link auf das Video vom “Geilen Kollegen” bei You tube.

Sehr nett die Anerkennung (übrigens – EDEKA hat die Einbettung genehmigt…, also kein Problem).

Und ich reiche die Anerkennung dann mal weiter an den Betreiber :-) von JuraBlogs Herrn Klappenbach, der sich so viel Mühe macht – kostenlos – und so viele Nackenschläge einstecken muss, wenn man mal die Kommentare in seinem Blog liest. Dem einen passt das nicht, dem anderen das nicht.

Vielleicht überlegt man mal, dass Jurablogs kostenlos ist. MK hat sich nun für das neue Design/Aussehen entschieden. Und gut ist es, oder?

Auf das Argument muss man erst mal kommen…

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AusrufezeichenAls ich den AG Lemgo, Beschl. v. 11.02.2014 – 24 Ds-44 Js 120/13-67/13 – gelesen habe, habe ich an einer Stelle gedacht: Auf das Argument muss man erst mal kommen bzw. Bezirksrevisoren überraschen dann doch immer wieder – wahrscheinlich nicht nur mich. Gestritten wird um die Reisekosten in einer amtsgerichtlichen Sache – Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Der Angeklagte, der frei gesprochen worden ist, hatte sich eine Verteidigerin am sog. “dritten Ort” genommen, die also ihren Sitz weder am Wohnsitz des Angeklagten noch am Sitz des Gerichtsortes Lemgo hatte. Die angemeldeten Reisekosten der Verteidigerin vom Kanzleiort in Bad Salzuflen bis zum Gerichtsort in Lemgo in Höhe von 45,20 € sowie die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € hatte der Bezirksrevisor als nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig bestritten.

Damit ging es u.a. um die Frage: Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidigerin. Und in dem Zusammenhang hatte der Bezirksrevisor u.a. wie folgt argumentiert:

“Die Verteidigerin hätte nur durchschnittliche Gebühren angemeldet. Daher habe sie insofern auch dem Strafverfahren nur eine durchschnittliche Bedeutung gegeben. Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten seien als Mehrkosten einer auswärtigen Verteidigerin nicht notwendig und nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte für die Aktenversendungspauschale, die bei Beauftragung eines Lemgoer Verteidigers nicht entstanden wäre.”

Ja, richtig gelesen: Es werden nur die Mittelgebühren geltend gemacht, deshalb hat das Verfahren nur durchschnittliche Bedeutung und rechtfertigt nicht die Beauftragung des Verteidigers am “dritten Ort”. Das AG hat es – zum Glück – anders gesehen.

“Generell ist m. E. der o. g. Entscheidung des Landgerichts Detmold insofern zuzustimmen, als für eine Beauftragung in einem – gewöhnlichen – Verfahren ohne besondere Bedeutung auch dann keine Zuziehung eines auswärtigen Anwalts notwendig ist, wenn eine Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Verteidiger besteht. Auch ein „allgemein guter Ruf“ des auswärtigen Rechtsanwalts kann nicht notwendigerweise zu einer Erstattung der Auslagen des auswärtigen Rechtsanwalts führen. Andererseits erklärt der Beschluss des Landgerichts Detmold aber, dass „die Gesamtumstände des Falles“ zu würdigen sind.

Diese Würdigung der Gesamtumstände führt hier nach Überzeugung des Sachbearbeiters zu einem anderen Ergebnis. Der Rechtsanwältin ist nach Aktenlage Recht zu geben, dass das Verfahren komplex und schwierig war. Der Vorhalt des Bezirksrevisors, dass die Verteidigerin selbst nur jeweils die Mittelgebühr bei der Kostenrechnung angesetzt habe und das Verfahren deshalb so überdurchschnittlich schwierig und bedeutend nicht sein könne, trifft nicht, da – als ebenfalls zu berücksichtigende Kriterien bei der Feststellung der Angemessenheit der Gebühren – z. B. der Gesamtumfang der Akte nur 90 Seiten hat und die objektive Bedeutung des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung auch nach allgemeiner Rechtsmeinung nur mittelschwer wiegt (allgemein wertmindernde Kriterien; demgegenüber stehen für die Bedeutung des Verfahrens eine Termindauer von 3 1/2 Stunden und die Anhörung von insgesamt 6 Zeugen bei drei Angeklagten als werterhöhende Kriterien). Außerdem kann eine mögliche Bescheidenheit bei der Geltendmachung der Vergütung nicht objektives Kriterium dafür sein, welche Bedeutung und Schwierigkeit das Verfahren für den Betreffenden hatte und wie sehr er auf eine anwaltliche Hilfe angewiesen war, die sein Vertrauen genoss.”

M.E. zutreffend: Denn sonst müsste man ja dazu aufrufen, dass der Verteidiger, um die Bedeutung der Sache zu unterstreichen, immer möglichst über der Mittelgebühr liegen Gebühren anmelden sollte/muss. Ich möchte den Aufschrei nicht hören. Nun, vielleicht hat der Bezirksrevisor es auch gar nicht so gemeint, wie es sich liest  :-) .

Anmerkung: Der Beitrag läuft noch mal. Bei der ersten Version hatte es einen technischen Fehler gegeben.

Der “Subunternehmer” im Beweisantrag, oder: Der “konnexe” BGH

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© Dan Race - Fotolia.com

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Jeder am Strafverfahren Beteiligte – Verteidiger, Staatsanwalt oder Richter – kennt den Streit/die Diskussion, ob bei der Benennung eines Zeugen in einem Beweisantrag der Beweisantrag über Beweismittel und Beweistatsache hinaus noch eine dritte Komponente enthalten muss. Ob er nämlich ggf. zur Frage der sog. Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel Stellung nehmen muss und der Beweisantrag ggf. nur ein Beweisermittlungsantrag ist, wenn diese Komponente fehlt. Dieses “Tatbestandsmerkmal” (?) eines Beweisantrages kommt aus der Rechtsprechung des BGH – ich meine, es war der Flamingo-Bar-Fall – und um dieses Merkmal wird seitdem gestritten. Die Frage hat dann jetzt auch noch einmal im BGH, Beschl. v. 15.01. 2014 – 1 StR 379/13 – eine Rolle gespielt. Der BGH hat da allerdings zur Problematik der Konnexität nicht grundsätzlich Stellung genommen, sondern ist von ihr als “Gott gegeben” ausgegangen, hat aber das Erfordernis der Darlegung eines besonderen Zusammenhangs verneint. Dabei hat er seinen Ausführungen folgenden Verfahrensablauf zugrunde gelegt.:

Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung „die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn H. (…) zum Nachweis der Tatsache, dass die Firma F. GmbH als Subunternehmer für die J. (GmbH) auf den Baustellen Überseequartier Ha. und Kaufhof L. tätig war“ beantragt. Vier weitere, ebenfalls an diesem Hauptverhandlungstag gestellte Beweisanträge wichen von diesem Antrag nur insoweit ab, als in das Wissen jeweils eines bzw. zweier Zeugen gestellt war, dass weitere benannte Firmen für die J. GmbH ebenfalls als Subunternehmer auf näher bezeichneten Baustellen/Bauvorhaben tätig waren. In einem weiteren Beweisantrag war in die Wahrnehmung eines Zeugen gestellt, dass „Mitarbeiter der Firma S. GmbH & Co. KG Rechnungen für die S. an die J. (GmbH) für Subunternehmerleistungen der S. geschrieben haben“. Schließlich wurde die Vernehmung eines weiteren Zeugen zum Beweis der Tatsache beantragt, dass „Herr Su. das Bauvorhaben (…) für die J. (GmbH) eigenverantwortlich verhandelt und geleitet“ habe und für diese „auch weitere Subunternehmen, nämlich die T. GmbH gebunden und zum Einsatz gebracht“ habe. Das LG lehnte die Beweisanträge ab. Die Anträge seien mangels Vortrags zur sogenannten Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel als bloße Beweisermittlungsanträge zu qualifizieren. Das hat der BGH auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben:

“… Die Auffassung des Landgerichts, der Einordnung als Beweisantrag stehe im vorliegenden Fall entgegen, dass in den Anträgen die erforderliche Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel nicht hinreichend erörtert worden sei, teilt der Senat nicht.(1) Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Fällen, in denen aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO eine nähere Darlegung zur sogenannten Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung erfordert. Dies bedeutet im Falle des Zeugenbeweises, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 – 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1; vom 17. November 2009 – 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; BGH, Urteile vom 28. November 1997 – 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 ff.; vom 23. Oktober 1997 – 5 StR 317/97, NStZ 1998, 97; zusammenfassend Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 244 StPO Rn. 21). Andernfalls fehle dem Begehren die Qualität eines Beweisantrags.

Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Nachweise in BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14. August 2008 – 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, NStZ 2013, 476 ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 5. Dezember 2005 – 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585; Beschluss vom 22. Juni 1999 – 1 StR 205/99, NStZ 1999, 522 mwN; zum Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2010 – 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1).

(2) Der näheren Begründung dieses Zusammenhangs bedarf es jedoch nur dann, wenn er sich nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11 mwN; Beschluss vom 17. November 2009 – 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; Urteil vom 10. Juni 2008 – 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; Beschluss vom 2. August 2000 – 3 StR 154/00, NStZ-RR 2001, 43 mwN). Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, aus den „vorgelegten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft“ ergebe sich, dass es sich bei den benannten Zeugen mit Ausnahme des Zeugen E. (dieser sei als Bauleiter für die Firma Fe. tätig gewesen) um die Geschäftsführer und/oder Gesellschafter derjenigen Firmen handelte, deren Subunternehmertätigkeit für die J. GmbH unter Beweis gestellt war. Dies sei nach Aktenlage offenkundig und damit den Verfahrensbeteiligten bekannt gewesen. Diesem Vorbringen ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung nicht entgegengetreten (zur Bedeutung der Revisionsgegenerklärung vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 – 1 StR 476/13; vom 22. August 2006 – 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, jew. mwN).

(3) Dass mit der Benennung der Geschäftsführer/Gesellschafter der in Rede stehenden Baufirmen als Zeugen ein nachvollziehbarer Grund für die Annahme besteht, dass diese in der Lage sind, über die Subunternehmertätigkeit dieser Firmen Angaben machen zu können, liegt auf der Hand. Es bedurfte insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keiner näheren Erörterung der „Wahrnehmungssituation“ der angegebenen Zeugen:

Die Frage der Subunternehmertätigkeit der in den Beweisanträgen be-nannten Firmen auf bestimmten Baustellen wird sich zwar in aller Regel nicht anhand der visuellen Wahrnehmung von „Augenzeugen“ beantworten lassen. So könnte etwa die Beobachtung eines „Augenzeugen“ auf einer Baustelle (wie etwa, dass dort Arbeiten verrichtet werden) die Frage, ob bzw. welchem Unter-nehmen die von ihm wahrgenommenen Arbeiter zuzuordnen sind, nicht beantworten. Dass aber der Verantwortliche eines Unternehmens erwartungsgemäß aufgrund seiner beruflichen Kenntnis Angaben darüber machen kann, ob und in welchem Umfang das Unternehmen (hier: als Subunternehmer) tätig ist, versteht sich von selbst. Einer näheren Darlegung zur Konnexität und zur Wahrnehmungssituation der Zeugen bedurfte es vor diesem Hintergrund, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht. Entsprechendes gilt vorliegend bzgl. des Bauleiters E. , in dessen Wissen Subunternehmertätigkeiten der Firma T. GmbH auf einer ersichtlich von ihm betreuten Baustelle gestellt war.”

Ups, war jetzt ein wenig länger – aber kürzer ging nicht :-)

Ausländer als Mandant – Dolmetscher? Ja – ohne wenn und aber

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© AllebaziB - Fotolia.com

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In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, in denen dem ausländischen, der deutschen Sprache unkundigen Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt ist und sich dann ein weiterer Rechtsanwalt mit Vollmacht meldet, der dann um Übernahme der Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers zu einem Gespräch mit dem Angeklagten nachsucht. Frage: Kostenübernahme durch die Staatskasse ja oder nein?

Das LG Dortmund hatte in einem vergleichbaren Fall “nein” gesagt, das OLG Hamm sagt dann im OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 Ws 114/13 – aber ja, und zwar mit folgendem Leitsatz:

“Dem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten steht unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu, ohne dass es zuvor eines förmlichen Antragsverfahrens bedarf.”

Was auffällt: Ohne wenn und aber und ohne Diskussion darüber, dass der Angeklagte ja schon einen (Plficht)Verteidiger hatte. Schön.

“Fangen wir mit den Mitteln des 19. Jahrhunderts die Verbrecher des 21. ?”, oder auch nicht

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Gestern ist das neue Outfit auf meiner Hompage Burhoff-online „scharf geschaltet“ worden (vgl. hier: In eigener Sache: Neues Outfit bei Burhoff-Online). Darauf hatte ich neben dem Posting hier auch in einem Newsletter bei www.burhoff.de hingewiesen. Und: Kleine Ursache, große Wirkung, bzw. zumindest interessante Wirkung, die dann  zu der Frage im Überschrift des Postings geführt hat.

Denn aus der Mitteilung haben sich ganz interessante Erkenntnisse ergeben. Die spiegeln sich in folgendem Email-Verkehr wieder, wobei ich vorab drauf hinweise, dass ich die die handelnden Personen weitgehend anonymisiert habe. Nur so viel: Die Anfrage/Anregung kam aus dem LKA eines deutschen Bundeslandes.

Ausgangsmail Mail 1:

“Sehr geehrte Herr Burhoff,

ich schätze Ihre Homepage sehr und freue mich über das neue Layout. Leider ist das neue Outfit von meinem Behörden-PC aus nicht sichtbar/nutzbar: Die komplette linke Navigation fehlt. Ich nehme an, dass dies dem hier installierten und veraltetem „Internet-Explorer 8“ oder etwaigen Sicherheitseinstellungen geschuldet ist. Darauf habe ich jedoch leider keinen Einfluss.

Vielleicht ist es technisch nur ein kleiner Umstand, der sich möglicher Weise auch von Ihrer Seite aus beheben lässt. Insofern wollte ich Sie über diese Einschränkung informieren, da ich annehme, dass es vielen anderen „Behörden“-Mitarbeitern, die Ihr Angebot ebenfalls zu schätzen wissen, ähnlich gehen könnte wie mir….”

 Meine Antwort in Mail 2

“Hallo Herr X,
danke für den Hinweis. das „Landeskriminalamt XXX“ arbeitet mit IE 8? Ich glaube es nicht.  :-)

Darauf die Mail 3

“Tja, leider nicht nur das LKA, sondern (im Moment noch) die ganze Polizei XXX … (no comment).
(ab Herbst droht zum Glück Besserung). Dabei schätzen wir uns noch glücklich, einen insgesamt recht freien Zugang zum Internet zu haben.
Andere Bundesländer sind da deutlich restriktiver und lassen selbst das nicht zu …”

Mein Antwort in Mail 4

“Hallo Herr X,

darf ich dazu bloggen? Natürlich ohne Namens- und Dezernatsnennung. Von solchen Schmankerln lebt man. Niemand wird merken, woher ich es habe.

Ich kenne das noch aus der Zeit beim OLG. Justiz 2000 kam 2003 mit PCs, bei denen mein Sohn die Nase gerümpft hat. Ohne CD-Laufwerk pp., das war alles höchst schwierig. Ich sage immer: Wie wollen Sie mit den Mitteln des 19. Jahrhunderts die Verbrecher des 21. fangen  :-) ?”

Der Abschluss in Mail 5

“Hallo Herr Burhoff,
das kann jetzt schnell einen falschen Eindruck erwecken, der nicht die Realität abbilden würde. Ermitteln können wir schon mit anderer und aktueller Technik.
Aber ich denke, ähnlich wird es mit dem Netzwerk in Ihrer Kanzlei sein. Da werden Sie sicherlich ebenfalls hohe Anforderungen an die IT-Sicherheit und gleichzeitig an das Funktionieren von Kanzlei-Software haben – und so vermute ich, deshalb auch nicht immer die allerneuste Version jeder Software zur Verfügung haben, die vielleicht schon auf jedem Privat-PC läuft. Ähnlich ist es bei den großen Unternehmen.”

Fazit: Nicht gut, aber: Das „Ermitteln können wir schon mit anderer und aktueller Technik.“ beruhigt dann schon, oder?

Mietrecht? Ja, “Schei…… Nachbar” :-)

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Heute mal etwas Ungewöhnliches, nämlich Mietrecht. Die Kollegin Hansen aus Kiel hatte mir vor einiger Zeit einen Hinweis auf ein You-Tube-Video gesandt mit folgendem Anschreiben:

“…wenn Ihnen mal ein Mietrechtsartikel oder ein Mietrechtsartikel-im-weitestem-Sinne in die Finger kommt, den Sie kommentieren wollen, dann kann ich Ihnen zur künstlerischen Untermalung dieses Video einer Kieler Band empfehlen. Über die Verbreitung in angemessenem Zusammenhang ist die Band auf jeden Fall einverstanden. Ich durfte das Video auch bereits verarbeiten.”

Zum Mietrecht habe ich nichts gefunden, aber veröffentlichen tue ich es, ich hoffe, “angemessen” genug.

Und zur Absenderin geht es dann hier, schönen Gruß nach Kiel.

 


Autsch – das mangelhafte Tattoo

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entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Die Entscheidung zum mangelhaften Tattoo ist auch schon in anderen Blogs gelaufen, ob mit Volltext habe ich jetzt allerdings nicht überprüft. Hier ist dann der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2014 – 12 U 151/13 und hier die PM dazu, aus der der Sachverhalt ein wenig deutlicher wird als aus dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm.

Die Klägerin hatte den beklagten Inhaber eines Tattoostudios imit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.

Das OLG hat ihr Recht gegeben und ihr ein Schmerzensgeld von 750 € zugebilligt. Und sie muss sich auch nicht auf eine Nachbesserung einlassen (wobei ich mir nicht vorstellen kann, wie das überhaupt gehen soll). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze voran gestellt:

1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung.

2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.

3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.

Und noch ein Sturz – nun auf dem Weg in die REHA. Wird gehaftet?

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entnommen wikimedia.org Urheber Bubinator

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Die Klägerin im Verfahren, das dem OLG Koblenz, Beschl. v. 26.02.2014 – 5 U 1441/13 - zugrunde gelegen hat, wurde in einer Klinik nach einem invasiven Hüftgelenkspfannenwechsel bis zum 22.12.2008 stationär behandelt und am 11. postoperativen Tag zunächst nach Hause entlassen, wo sie sich mit Hilfe ihres Mannes selbst versorgte. Dort wurde sie auf Veranlassung der Beklagten, einer Rehabilitaionsklinik, von einer derer Mitarbeiter bis zum 29.12.2008 mit einem Kleinbus zur Verbringung in die Reha-Klinik der Beklagten abgeholt. Beim Einstieg in das Fahrzeug stürzte die Klägerin, was nach ihren Behauptungen einen komplikationsbehafteten weiteren Behandlungsweg nach sich zog. Sie wirft der Beklagten vor, sich nicht ausreichend über ihren Gesundheitszustand informiert zu haben, so dass es versäumt worden sei, zwei Begleitpersonen oder jedenfalls eine medizinisch oder pflegerisch geschulte Begleitperson mit dem Transport in die Rehaklinik zu betrauen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Anhaltspunkte für das Erfordernis eines Liegendtransports oder eines sonstigen Rettungstransports seien ihr nicht bekannt geworden und lägen auch nicht vor.

Im Verfahren ging es dann um materiellen und immateriellen Schadensersatz aus der Verletzung eines Behandlungsvertrages zur Rehabilitation. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG weist in seinem Beschluss die Klägering darauf hin, dass ihre Berufung keinen Erfolg haben wird. Das OLG verneint eine Pflichtverletzung der Beklagten.

Es kann dahinstehen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles zu einem abweichenden Vertragsinhalt führen können. Jedenfalls im konkret zu entscheidenden Fall lagen keine besonderen Umstände vor. Es kommt deshalb weder darauf an, welche Kenntnis die Beklagte hiervon hatte oder hätte haben können und wie weit eine Informationspflicht möglicherweise reicht. Die Berufungsbegründung zeigt auch keine über das allgemein bei endoprothetisch behandelten Patienten bestehende erhöhte Sturzrisiko hinausgehenden Umstände auf.

Die allgemein erhöhte Sturzgefahr ist in der Praxis bekannt und wird nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, belegt durch die Richtlinie zu AHB-Anschlussrehabilitation, dadurch berücksichtigt, dass zwischen einer allgemeinen Anschlussrehabilitation nach hinreichender postoperativer Mobilisation und einer geriatrischen Nachbehandlung unterschieden wird. Nur letztere führt zur Notwendigkeit eines qualifizierten Krankentransportes. Die Indikation zu einer “AHB – Anschlussrehabilitation”, wie sie von der Streithelferin zu 1 gestellt wurde, setzt nach der von dem Sachverständigen vorgelegten Richtlinie eine hinreichende Reisefähigkeit voraus. Diese ist definiert als die Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel oder einen Pkw zu nutzen. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören auch Busse und Bahnen, bei denen erforderlich sein kann, eine oder zwei Stufen zu steigen, und bei denen kein pflegerisch oder medizinisch geschultes Personal eingesetzt wird. Dass die Indikation der Streithelferin zu 2 falsch war und dass dies für die Beklagte erkennbar war, wird mit der Berufung nicht vorgetragen. Im Gegenteil ist deren Richtigkeit gutachterlich bestätigt.

Besondere Umstände des Einzelfalles geboten auch keine abweichende Verfahrensweise. Auch hier steht das Gegenteil zur Überzeugung des Senates aufgrund des unstreitigen Vortrages der Parteien und der Ausführungen des Sachverständigen fest.

Die Klägerin wurde bereits am 22.12.2008 hinreichend mobilisiert entlassen. Da schon in diesem Zeitpunkt, d.h. schon am 11. postoperativen Tag die Indikation für eine AHB – Anschlussrehabilitation gestellt werden konnte, ist von einem sehr guten postoperativen Verlauf auszugehen. Die Indikation setzt eine Frühmobilisation, eine Rehabilitationsbelastbarkeit und die – selbstständige (!) – Reisefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln voraus.

Die Klägerin war dann eine Woche zu Hause, ohne dass sie pflegerische oder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Auch im häuslichen Bereich sind regelmäßig Höhenunterschiede zu überwinden (Dusche, Badewanne, Treppen). Gleiches gilt für die außerhäusliche Mobilität wie bei Spaziergängen. Von diesbezüglichen Schwierigkeiten berichtet die Klägerin ebenso wenig wie von einer entsprechenden Information der Beklagten.

Der Transport wurde von einem Unternehmen durchgeführt, das über entsprechende Erfahrung verfügte. Vergleichbare Vorfälle aus der Vergangenheit sind nicht bekannt. Der Fahrer war unstreitig zur Gewährung von Hilfestellung angehalten. Dass er dem nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine Einstiegshilfe war vorhanden und hat nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten (Bl. 180 GA) die Hälfte der Höhe zwischen Bürgersteig und Fahrzeug überwunden. Ein erheblicher Höhenunterschied ist damit nicht verblieben. Der Vortrag der Klägerin lässt auch nicht erkennen, dass sie sich den Einstieg nicht zutraute. Weder wird von entsprechenden Hinweisen an den Fahrer berichtet, noch hat sie Anlass gesehen, ihren Mann zur Hilfe zu rufen, der als zweite Person zur Einstiegshilfe zur Verfügung stand. Es ist nicht zu ersehen, dass der Fahrer oder die Beklagte eine besondere Gefahr im Einzelfall erkennen sollten, die die Klägerin nicht hätte sehen können.”

Streitwert: Mehr als 138.000 €.

Ich habe da mal eine Frage: Vollstreckung einer ausländischen Strafe, wie rechne ich ab?

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Aus unserer (neuen) Rubrik “RVG-Rätsel” heute die Frage eines Kollegen, die m.E. nun wirklich einfach zu beantworten war, aber manchmal sieht man den Wald eben vor lauter Bäumen nicht:

Der Kollege schreibt:

“Habe gerade keinen Plan:

Mandant (Deutscher) ist rechtskräftig in Rumänien zu 7 Jahren verurteilt worden, will nach Deutschland zur weiteren Strafvollstreckung. Das LG hat mich beigeordnet und die Vollstreckung der Strafe in Deutschland gemäß IRG für zulässig erklärt. Soweit alles gut.

 Nur: Wie rechne ich das ab? Einzeltätigkeit? Vollverteidiger?

 Ich habe leider keinen Plan und in Ihrem  Kommentar auch nichts gefunden – vielleicht war ich aber auch nur einfach zu blind ;-).”

Ist wirklich einfach zu beantworten und die Lösungen müssten nur so rasseln

Gibt es im Finanzamt Münster keinen Kalender?, oder: Bloß keine Fristen ausschöpfen

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hawk88_Calendar_1“Gibt es im Finanzamt Münster denn keinen Kalender?” habe ich mich gestern morgen gefragt, als ich den Bericht in den “Westfälischen Nachrichten” vom 03.06.,2014 gelesen habe: “Keine außerordentliche Leerung am Wochenende Finanzamt-Briefkasten quillt über.” Berichtet wird da über die Probleme, die am Wochenende (ehrliche) Steuerbürger hatten, die ihre Steuererklärung fristgemäß zum 31.05.2014 abgeben wollten. Das war nicht bzw. nur erschwert möglich, weil der Briefkasten des Finanzamtes voll war und niemand daran gedacht hatte, vielleicht dann doch mal am 31.05.2014 zwischen zu leeren. Man ist eben überrascht worden, was mir unerklärlich ist: Denn ein einfacher Blick in den Kalender hätte gezeigt: Der 31.05. ist in diesem Jahr ein Samstag, also muss man vielleicht mal etwas veranlassen.

Nun ja, so weit gut, kann jedem passieren. Und wie man in dem o.a. Bericht lesen kann, hat sich der FA-Vorsteher ja auch entschuldigt. Tut ihm leid. Schön, denkt man, Schwamm drüber. Aber dann liest man weiter und fragt sich: Meint er es ehrlich? Denn etwas weiter heißt es:

„Die Betroffenen hätten ihre Erklärungen früher abgeben können“, sagt Brinkhaus. Man müsse ja nicht jede Frist ausschöpfen. Er selbst hätte seine Steuererklärung übrigens nicht auf den Boden gelegt oder in eine Tüte an eine Türklinke gehängt. „Das würde ich niemals machen.“

Da bleibt einem dann das Brötchen im Halse stecken. Oder? Schuld sind immer die anderen, und so oder so der “Steuerbürger”, der sich das Recht nimmt, die ihm eingeräumten Fristen auch “auszuschöpfen”. Man fasst es nicht

Wochenspiegel für die 23. KW., das war(en) NSU, pädophile Erzieher, ein altes Nacktfoto und der Sado-Maso-Urlaub

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entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Zunächst allen Lesern ein schönes – vielleicht doch nicht zu warmes – Pfingstwochenende. Die kommende Woche bringt uns dann den Start der Fußball-WM in Brasilien und dann vier Wochen Fußball – für die, die es mögen sicherlich eine “heiße” Zeit, für alle anderen etwas mühsam, aber manchmal steckt die Euphorie, wenn es es denn eine gibt, ja auch an. Zunächst aber noch der Rückblick auf die 23. KW. mit folgenden Themen/Postings:

  1. auf: NSU – Aktuelle Zeugenladungen: Oma, V-Mann, Bruder
  2. Examensbetrug mit System – ein alter Hut
  3. Die acht goldenen Regeln der allgemeinen Vernehmungslehre,
  4. Erzieher unter Generalverdacht,
  5. auf ein jahrzehntesaltes Nacktfoto,
  6. auf den Sado-Maso-Urlaub und die Steuerbegünstigung,
  7. auf Tattoos, aber nicht für Sträflinge,
  8. für die ggf. mitlesenden Referendare: NRW: Das wird teuer! Beihilfenachzahlungen an Referendare,
  9. die Frage, ob ein Kieferbruch zu einem Verfahren gegen einen Polizisten führt, oder auch nicht,
  10. und dann war da noch das, was Juristen in der 23. KW. erheiterte.
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